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Vernehmlassung 2015/98: Totalrevision der Verordnung zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) und Verordnung des WBF über die Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge für Hochschulbauten (Hochschulbautenverordnung) · 26 Seiten
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2 In der Leistungsvereinbarung werden insbesondere die Bundesbeiträge, die Beitragsdauer, die Auszahlungsmodalitäten, die Ziele und die leistungsbezogenen Indikatoren festgelegt sowie die Rechenschaftslegung über die Verwendung der Bundesmittel und die Folgen bei mangelhafter Zielerreichung geregelt.
3. Abschnitt: Berechnung und Ausrichtung der Beiträge
Art. 16 Daten für die Berechnung
1 Die Berechnung für die Grundbeiträge nach Artikel 7 für die Anteile Lehre und Forschung basiert auf Durchschnittswerten der letzten zwei Jahre.
2 Die einzelnen Hochschulen und andern Institutionen des Hochschulbereichs, das Bundesamt für Statistik (BFS), der SNF und die KTI reichen dem SBFI die erforderlichen Daten für die Berechnung der Grundbeiträge ein.
3 Das SBFI regelt mit den in Absatz 2 genannten Instanzen die Spezifikation und den Termin der Datenlieferung.
Art. 17 Berechnung der Grundbeiträge und Auszahlung
1 Das SBFI berechnet die Grundbeiträge aufgrund der Daten gemäss Artikel 16 und stellt dem WBF Antrag.
2 Das WBF erlässt die Verfügung über die Verteilung der Grundbeiträge.
3 Die Grundbeiträge werden in drei Tranchen ausgerichtet:
a. 40 Prozent zu Beginn des Jahres, errechnet auf der Basis der Grundbeiträge des Vorjahres;
b. 40 Prozent Mitte des Jahres, errechnet auf der Basis der Grundbeiträge des Vorjahres;
c. der Restbetrag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung über die Verteilung der Grundbeiträge, errechnet auf der Basis der Grundbeiträge des laufenden Jahres.
4. Kapitel: Bauinvestitionsbeiträge
1. Abschnitt: Beitragsberechtigung
Art. 18 Grundsatz
(Art. 54 Abs. 1 und 55 Abs. 1 HFKG)
Bauinvestitionsbeiträge werden im Rahmen der bewilligten Kredite für ein einheitliches, zeitlich und räumlich klar abgrenzbares Bauvorhaben gewährt.