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Vernehmlassung 2015/98: Totalrevision der Verordnung zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) und Verordnung des WBF über die Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge für Hochschulbauten (Hochschulbautenverordnung) · 26 Seiten
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Hochschule
b. ihre Aufgaben nicht zweckmässigerweise von bestehenden Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs wahrgenommen werden können;
c. ihre Aufgaben zugunsten der Hochschulen und anderen Institutionen zu einem finanziellen und qualitativen Nutzen für die Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs führen;
d. sie zu mindestens 50 Prozent durch Kantone, Hochschulen oder andere Institutionen des Hochschulbereichs unterstützt und getragen werden.
Art. 53 Gesuchsverfahren und Entscheid
(Art. 47 Abs. 3 HFKG)
1 Die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen reicht im Namen der Hochschulen und der anderen Institutionen des Hochschulbereichs das Gesuch beim SBFI ein.
2 Das Gesuch muss Auskunft geben über:
a. die Einfügung in die vom Hochschulrat beschlossene gesamtschweizerische hochschulpolitische Koordination;
b. die gesamtschweizerische Bedeutung;
c. die Zweckmässigkeit, den Mehrwert und den finanziellen Nutzen;
d. Aufgaben und Organisation;
e. die zur Erfüllung der Aufgaben benötigten Aufwendungen und die vom Bund erwarteten Leistungen.
3 Das SBFI entscheidet im Rahmen des verfügbaren Kredits über die Beiträge.
4 Es unterbreitet vorgängig das Gesuch dem Hochschulrat zur Stellungnahme.
Art. 54 Höhe der Beiträge und Leistungsvereinbarung
1 Die Höhe des Bundesbeitrages beträgt höchstens 50 Prozent des Gesamtaufwandes für Investitionen und Betrieb.
2 Der Beitragssatz von 50 Prozent gilt als Durchschnittswert für die jeweilige BFI-Periode.
3 Das SBFI schliesst mit der verantwortlichen Stelle der Infrastruktureinrichtung eine Leistungsvereinbarung ab.
4 Die Leistungsvereinbarung beinhaltet insbesondere:
a. die Aufgaben der Infrastruktureinrichtung;
b. die Übersicht über die zur Erfüllung der Aufgaben benötigten Aufwendungen;
c. den Beitrag des Bundes;
d. die Kostenbeteiligung der Kantone und der Hochschulen und der anderen Institutionen des Hochschulbereichs;
e. Angaben zur jährlichen Rechenschaftsablegung;