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Vernehmlassung 2015/98: Totalrevision der Verordnung zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) und Verordnung des WBF über die Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge für Hochschulbauten (Hochschulbautenverordnung) · 26 Seiten
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Verordnung zum Hochschulförderungs- und - koordinationsgesetz
einzelnen Fachhochschulen ihrem Anteil an der Gesamtsumme der Drittmittel entsprechend ausgerichtet;
b. 5 Prozent nach der Aktivität in Lehre sowie angewandter Forschung und Entwicklung: in die Berechnung einbezogen werden nur Personen, die mindestens zu 50 Stellenprozent in diesen Bereichen tätig sind und bei denen der Anteil Lehre und der Anteil angewandte Forschung und Entwicklung je mindestens 20 Stellenprozent beträgt.
Art. 12 Ausrichtung
1 Die auf der Grundlage der Referenzkosten bemessenen Grundbeiträge (Art. 49–52 HFKG) werden den Kantonen für das laufende Beitragsjahr ausgerichtet.
2 Werden keine Grundbeiträge mehr gewährt und ist einem Kanton ein Beitrag nach Artikel 14 des Universitätsförderungsgesetzes vom 8. Oktober 19992 und den zugehörigen Ausführungsvorschriften entgangen, so wird ihm ein letzter Beitrag nach den genannten Vorschriften teuerungsbereinigt ausgerichtet.
2. Abschnitt: Bemessung der Beiträge für die anderen Institutionen des Hochschulbereichs
Art. 13 Beitragsarten
1 Die Beiträge werden grundsätzlich nach den für die Hochschulen geltenden Regeln berechnet.
2 Ausnahmsweise können Beiträge in Form von festen Beiträgen ausgerichtet werden, insbesondere wenn ein nach den für die Hochschulen geltenden Regeln berechneter Bundesbeitrag aufgrund der finanziellen Möglichkeiten der Trägerschaft den Betrieb der Institution nicht gewährleisten kann.
3 In der Anerkennungsverfügung wird festgelegt, in welcher Form der Finanzierungsbeitrag ausgerichtet wird.
Art. 14 Feste Beiträge: Festlegung
Die Festlegung der festen Beiträge richtet sich nach den vom Hochschulrat erlassenen Grundsätzen3.
Art. 15 Leistungsvereinbarung
1 Hat der Bundesrat festgelegt, dass einer Institution ein Beitrag in Form von einem festen Beitrag ausgerichtet wird, so schliesst das SBFI mit der Institution eine Leistungsvereinbarung ab.
2 AS 2000 948, 2003 187, 2004 2013, 2007 5779, 2008 307, 2012 3655
3 SR…– (Pfad wird noch ergänzt)