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Vernehmlassung 2015/98: Totalrevision der Verordnung zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) und Verordnung des WBF über die Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge für Hochschulbauten (Hochschulbautenverordnung) · 26 Seiten

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Verordnung zum Hochschulförderungs- und - koordinationsgesetz

2 Werden die Voraussetzung nach Artikel 45 Absatz 1 oder Absatz 2 HFKG nicht mehr erfüllt, so beantragt das WBF dem Bundesrat, die Beitragsberechtigung abzuerkennen.

3. Kapitel: Grundbeiträge

1. Abschnitt: Verteilung der Beiträge für die Hochschulen

Art. 7 Aufteilung der jährlichen Gesamtbeträge

(Art. 51 HFKG)

1 Von den jährlichen Gesamtbeträgen für die kantonalen Universitäten und für die Fachhochschulen werden vorweg die festen Beiträge an Hochschulinstitutionen nach Artikel 53 HFKG und die Kohäsionsbeiträge nach Artikel 74 HFKG abgezogen.

Variante 1:

2 Der Rest des Gesamtbetrags für die Universitäten wird wie folgt aufgeteilt:

a. 70 Prozent für die im Bereich der Lehre erbrachten Leistungen;

b. 30 Prozent für die im Bereich der Forschung erbrachten Leistungen.

3 Der Rest des Gesamtbetrags für die Fachhochschulen wird wie folgt aufgeteilt:

a. 85 Prozent für die im Bereich der Lehre erbrachten Leistungen;

b. 15 Prozent für die im Bereich der Forschung erbrachten Leistungen.

Variante 2:

2 Der Rest des Gesamtbetrags für die Universitäten wird wie folgt aufgeteilt:

a. 80 Prozent für die im Bereich der Lehre erbrachten Leistungen;

b. 20 Prozent für die im Bereich der Forschung erbrachten Leistungen.

3 Der Rest des Gesamtbetrags für die Fachhochschulen wird wie folgt aufgeteilt:

a. 90 Prozent für die im Bereich der Lehre erbrachten Leistungen;

b. 10 Prozent für die im Bereich der Forschung erbrachten Leistungen.

Art. 8 Aufteilung des Anteils Lehre bei den Universitäten

1 Massgeblich für die Aufteilung des Anteils Lehre bei den Universitäten sind:

a. die Zahl der Studierenden in der von der Plenarversammlung festgelegten maximalen Studiendauer und mit der von der Plenarversammlung festgelegten Gewichtung der einzelnen Fachbereiche; und

b. die Zahl der Master- und Doktoratsabschlüsse.