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Vernehmlassung 2015/98: Totalrevision der Verordnung zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) und Verordnung des WBF über die Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge für Hochschulbauten (Hochschulbautenverordnung) · 26 Seiten

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Verordnung zum Hochschulförderungs- und - koordinationsgesetz

b. Nutzungen für Weiterbildungen;

c. Nutzungen für Dienstleistungen zugunsten Dritter.

Art. 43 Beginn der Beitragsberechtigung

1 Die Beitragsberechtigung beginnt:

a. wenn das Mietverhältnis bei Gesuchseinreichung bereits besteht: ab der vollständigen Gesuchseingabe;

b. wenn ein neues Mietverhältnis begründet wird: ab dem vertraglichen Mietbeginn und der Nutzung gemäss Artikel 40 Absatz 2.

2 Wird das Gesuch nach dem 30. Juni eingereicht, so beginnt die Beitragsberechtigung ab dem nachfolgenden Kalenderjahr.

3 Der Beginn der Beitragsberechtigung wird in der Beitragszusicherungsverfügung festgelegt.

2. Abschnitt: Berechnung

Art. 44 Flächenkostenpauschale und Zinsentwicklung

(Art. 57 HFKG)

1 Die beitragsberechtigten Aufwendungen werden unter Vorbehalt des Teuerungsausgleichs abschliessend basierend auf Flächenkostenpauschalen berechnet. Diese berechnet sich anhand fester Beträge pro Quadratmeter multipliziert mit den beitragsberechtigen Flächen.

2 Für die Zinsentwicklung wird der Referenzzinssatz des Bundesamtes für Wohnungswesen (BWO5) angewendet.

Art. 45 Beitragssatz

(Art. 56 HFKG)

Der Beitragssatz beträgt höchstens 30 Prozent der beitragsberechtigten Aufwendungen.

3. Abschnitt: Verfahren und Zahlungen

Art. 46 Gesuch

(Art. 58 HFKG)

Die Gesuchseinreichung richtet sich nach Artikel 29.

5 Der aktuelle Referenzzinssatz kann eingesehen werden unter www.bwo.admin.ch > Themen > Mietrecht > Referenzzinssatz > Entwicklung Referenzzinssatz und Durchschnittszinssatz.