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Vernehmlassung 2015/98: Totalrevision der Verordnung zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) und Verordnung des WBF über die Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge für Hochschulbauten (Hochschulbautenverordnung) · 26 Seiten
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Verordnung zum Hochschulförderungs- und - koordinationsgesetz
3 Im Übrigen gilt Artikel 8 Absatze 3.
Art. 10 Aufteilung des Anteils Forschung bei den Universitäten
1 Massgeblich für die Aufteilung des Anteils Forschung bei den Universitäten sind die Mittel, welche die Universitäten vom Schweizerischen Nationalfonds (SNF), aus EU-Projekten, von der Kommission für Technologie und Innovation (KTI) und aus weiteren öffentlichen oder privaten Drittmitteln erhalten.
Bei Variante 1
2 Die für die Forschung bestimmten 30 Prozent nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b werden wie folgt auf die Universitäten aufgeteilt:
a. 22 Prozent proportional zu den Mitteln aus Projekten des SNF und aus EU-Projekten;
b. 8 Prozent proportional zu den Mitteln aus Projekten der KTI und aus weiteren privaten und öffentlichen Drittmitteln.
3 Die 22 Prozent, die den Universitäten aufgrund der Akquisition von Mitteln des SNF sowie aus EU-Projekten gewährt werden, werden wie folgt aufgeteilt:
a. 11 Prozent nach den Forschungsmitteln: die Summe aller Projektmittel einer Universität wird durch die Summe der gesamten Projektmittel aller Universitäten dividiert; der zu verteilende Betrag wird basierend auf den errechneten Werten auf die Universitäten verteilt;
b. 5,5 Prozent nach den Projektmonaten: die Summe aller Projektmonate einer Universität wird durch die Summe der gesamten Projektmonate aller Universitäten dividiert; der zu verteilende Betrag wird basierend auf den errechneten Werten auf die Universitäten verteilt; massgebend ist die vertraglich vereinbarte Laufzeit von Projekten;
c. 5,5 Prozent nach der Forschungsaktivität: alle Projekte einer Universität werden auf Projektmonate pro wissenschaftliches Personal (Vollzeitäquivalente) umgerechnet; der zu verteilende Betrag wird basierend auf den errechneten Werten auf die Universitäten verteilt; massgebend ist die vertraglich vereinbarte Laufzeit von Projekten.
Bei Variante 2
2 Die für die Forschung bestimmten 20 Prozent nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b werden wie folgt auf die Universitäten aufgeteilt:
a. 15 Prozent proportional zu den Mitteln aus Projekten des SNF und aus EU-Projekten;
b. 5 Prozent proportional zu den Mitteln aus Projekten der KTI und aus weiteren privaten und öffentlichen Drittmitteln.
3 Die 15 Prozent, die den Universitäten aufgrund der Akquisition von Mitteln des SNF sowie aus EU-Projekten gewährt werden, werden wie folgt aufgeteilt: