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Vernehmlassung 2015/98: Totalrevision der Verordnung zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) und Verordnung des WBF über die Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge für Hochschulbauten (Hochschulbautenverordnung) · 26 Seiten
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Hochschule
a. Die gleiche Bildungsstufe ist gegeben.
b. Die Bildungsdauer ist gleich.
c. Die Bildungsinhalte sind vergleichbar.
d. Im Fachhochschulbereich umfassen der ausländische Bildungsgang und die entsprechende Vorbildung praktische Qualifikationen oder es ist eine einschlägige Berufserfahrung vorhanden.
2 Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht alle erfüllt, so sorgen das SBFI oder Dritte, bei Bedarf in Zusammenarbeit mit Expertinnen und Experten, für Massnahmen zum Ausgleich der Unterschiede zwischen dem ausländischen und dem entsprechenden schweizerischen Abschluss (Ausgleichsmassnahmen) namentlich in Form einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs. Käme der Ausgleich der Absolvierung eines bedeutenden Teils der schweizerischen Ausbildung gleich, so kommen Ausgleichsmassnahmen nicht in Betracht.
3 Sind die Voraussetzungen für Fachhochschuldiplome nach Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht erfüllt, so können das SBFI oder Dritte den ausländischen Abschluss einem schweizerischen Abschluss gemäss dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 20026 (BBG) gleichsetzen, selbst wenn die Berufsausübung in der Schweiz dadurch eingeschränkt wird.
4 Die Kosten für die Ausgleichsmassnahmen werden den Absolventinnen und Absolventen in Rechnung gestellt.
Art. 58 Anerkennung kroatischer Berufsqualifikationen
(Art. 70 HFKG)
1 Kroatische Berufsqualifikationen von Staatsangehörigen aus EU-/EFTA-Ländern, welche die Ausübung eines reglementierten Berufs in der Schweiz ermöglichen, werden in Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG7 in der für die Schweiz verbindlichen Fassung gemäss Anhang III Abschnitt A Ziffer 1 des Abkommens vom 21. Juni 19998 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit anerkannt.
2 Für die Anerkennung im sektoriellen System der Berufsqualifikationen von Hebammen und Geburtshelfern, Krankenschwestern und Krankenpflegern für allgemeine
6 SR 412.10
7Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September
2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen.