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Vernehmlassung 2015/98: Totalrevision der Verordnung zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) und Verordnung des WBF über die Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge für Hochschulbauten (Hochschulbautenverordnung) · 26 Seiten

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Hochschule

Art. 22 Beiträge für Umbauten

Für Umbauten können Beiträge gewährt werden, wenn der Zweck ändert oder der Ausbaustandard erhöht wird.

Art. 23 Nicht beitragsberechtigte Aufwendungen

Nicht beitragsberechtigt sind:

a. Aufwendungen aus öffentlich-privaten Kooperationen mit der Beteiligung eines kommerziellen Partners;

b. Aufwendungen für Nutzungen zur Weiterbildung;

c. Aufwendungen für Nutzungen für Dienstleistungen zugunsten Dritter;

d. Massnahmen zur Erschliessung eines Gebäudes durch Verkehrsanlagen sowie Versorgungs- und Entsorgungsleitungen ausserhalb des Bauperimeters (Landerschliessung);

e. Unterhaltsarbeiten; diese schliessen Massnahmen für Restaurierung, Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung und Anpassung ein;

f. Aufwendungen für den Rückbau eines Gebäudes sowie für die Sanierung von Altlasten auf einem Grundstück;

g. Baunebenkosten; dazu gehören namentlich Bewilligungen und Gebühren, Versicherungsprämien, öffentliche Abgaben, Zinsen für die Finanzierung ab Baubeginn sowie Bauherrenleistungen.

2. Abschnitt: Berechnung

Art. 24 Gebäudeschätzung

(Art. 57 HFKG)

Beim Kauf werden die beitragsberechtigten Aufwendungen aufgrund einer unabhängigen Gebäudeschätzung berechnet.

Art. 25 Flächenkostenpauschale

(Art. 57 Abs. 2 HFKG)

1 Bei Neubauten und Umbauten werden die beitragsberechtigten Aufwendungen unter Vorbehalt des Teuerungsausgleichs abschliessend basierend auf Flächenkostenpauschalen berechnet. Diese berechnen sich anhand fester Beträge pro Quadratmeter (Flächenwert) multipliziert mit den beitragsberechtigten Flächen.

2 Bei Umbauten werden die Flächenwerte aufgrund des Grads der strukturellen Veränderungen angepasst.