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Vernehmlassung 2015/98: Totalrevision der Verordnung zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) und Verordnung des WBF über die Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge für Hochschulbauten (Hochschulbautenverordnung) · 26 Seiten
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Hochschule
Art. 31 Stellungnahme des Hochschulrats
Das SBFI unterbreitet dem Hochschulrat zur Stellungnahme:
a. alle Bauvorhaben mit Gesamtaufwendungen von 10 Millionen Franken und mehr in der Vorprojektphase; diese werden der Fachstelle für Hochschulbauten (FHB) zur Beurteilung vorgelegt;
b. alle Projekte, bei denen sich Koordinationsprobleme auf einer gesamtschweizerischen oder regionalen Ebene ergeben können.
Art. 32 Beitragszusicherung
(Art. 58 HFKG)
1 Das SBFI gewährt Bauinvestitionsbeiträge durch eine Beitragszusicherung in Form einer Verfügung.
2 Die Beitragszusicherung enthält:
a. das Investitionsvorhaben;
b. die Summe der beitragsberechtigten Aufwendungen unter Angabe der Berechnungsmethode und der konkreten Berechnung;
c. den massgeblichen Beitragssatz;
d. den zugesicherten Beitrag;
e. die für die Auszahlung des Beitrags geltenden Voraussetzungen;
f. allfällige Bedingungen und Auflagen.
3 Die Beitragszusicherung wird nach dem definitiven Ausführungsbeschluss des Beitragsberechtigten und in der Regel vor dem Baubeginn erlassen.
Art. 33 Baubeginn
1 Der Gesuchsteller darf erst mit dem Bau beginnen, wenn ihm der Bauinvestitionsbeitrag endgültig zugesichert worden ist oder wenn ihm das SBFI dafür eine Bewilligung erteilt hat.
2 Das SBFI kann eine Bewilligung zum Baubeginn vor Erlass der Beitragszusicherung erteilen, wenn es für den Gesuchsteller mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden wäre, das Ergebnis der Prüfung der Gesuchsunterlagen abzuwarten. Die Bewilligung gibt keinen Anspruch auf Beiträge.
3 Beginnt der Gesuchsteller mit dem Bau, ohne dass dafür eine Beitragszusicherung oder eine Bewilligung vorliegt, so werden ihm keine Beiträge gewährt.
4 Als Baubeginn gilt bei Neubauten der Materialeinbau und bei Umbauten der Rückbau oder die Anpassung von bestehenden Bauteilen.
Art. 34 Zweckbindung, Nutzungsdauer und Veräusserung
1 Die Investitionen sind für die folgende Dauer an den Zweck gebunden, für den der Beitrag ausgerichtet wird: