Vorlage
Vernehmlassung 2015/98: Totalrevision der Verordnung zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) und Verordnung des WBF über die Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge für Hochschulbauten (Hochschulbautenverordnung) · 26 Seiten
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Verordnung zum Hochschulförderungs- und - koordinationsgesetz
Art. 7 Abs. 1
1 Der gesuchstellenden Person wird die Bewilligung zum Tragen des entsprechenden Fachhochschultitels nach Artikel 61 V-HFKG erteilt.
4 Die Verordnung des WBF über die Zulassung zu Fachhochschulstudien vom 2. September 200523 wird wie folgt geändert:
Ingress
gestützt auf Artikel 73 Absatz 4 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. September 201124 und auf Artikel 55 der Verordnung vom ... 2016 zum Hochschulförderungs- und –koordinationsgesetz25,
3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
Art. 66 Beitragsberechtigung bestehender Hochschulen und anderer Institu-
tionen des Hochschulbereichs
(Art. 75 Abs. 2 HFKG)
Artikel 75 Absatz 2 HFKG gilt auch für eine Hochschule oder eine andere Institution des Hochschulbereichs, die in veränderter Organisationsform institutionell akkreditiert wird.
Art. 67 Bemessung der Kohäsionsbeiträge
(Art. 74 HFKG)
1 Hochschulen, die in den Jahren 2017–2019 bei den Grundbeiträgen im Vergleich zum Referenzjahr Einbussen von mehr als 5 Prozent hinnehmen müssen, können bis spätestens Ende 2024 Kohäsionsbeiträge gewährt werden.
2 Als Referenzjahr gilt der Mittelwert der Beitragsjahre 2015 und 2016.
3 Die Kohäsionsbeiträge werden proportional zu den erlittenen Einbussen verteilt.
4 Das SBFI bestimmt die jährlichen Beiträge an die Hochschulen. Diese werden aufgrund der errechneten Einbussen der einzelnen Hochschulen festgesetzt.
5 Die Kohäsionsbeiträge betragen von den Mitteln, die für die Ausrichtung der Grundbeiträge zur Verfügung stehen:
a. im Jahr 2017: höchstens 9 Prozent;
b. im Jahr 2018: höchstens 8 Prozent;
c. im Jahr 2019: höchstens 7 Prozent;
d. im Jahr 2020: höchstens 6 Prozent;
23 SR 414.715
24SR 414.20