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Vernehmlassung 2015/98: Totalrevision der Verordnung zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) und Verordnung des WBF über die Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge für Hochschulbauten (Hochschulbautenverordnung) · 26 Seiten

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Verordnung zum Hochschulförderungs- und - koordinationsgesetz

Art. 7 Abs. 1

1 Der gesuchstellenden Person wird die Bewilligung zum Tragen des entsprechenden Fachhochschultitels nach Artikel 61 V-HFKG erteilt.

4 Die Verordnung des WBF über die Zulassung zu Fachhochschulstudien vom 2. September 200523 wird wie folgt geändert:

Ingress

gestützt auf Artikel 73 Absatz 4 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. September 201124 und auf Artikel 55 der Verordnung vom ... 2016 zum Hochschulförderungs- und –koordinationsgesetz25,

3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 66 Beitragsberechtigung bestehender Hochschulen und anderer Institu-

tionen des Hochschulbereichs

(Art. 75 Abs. 2 HFKG)

Artikel 75 Absatz 2 HFKG gilt auch für eine Hochschule oder eine andere Institution des Hochschulbereichs, die in veränderter Organisationsform institutionell akkreditiert wird.

Art. 67 Bemessung der Kohäsionsbeiträge

(Art. 74 HFKG)

1 Hochschulen, die in den Jahren 2017–2019 bei den Grundbeiträgen im Vergleich zum Referenzjahr Einbussen von mehr als 5 Prozent hinnehmen müssen, können bis spätestens Ende 2024 Kohäsionsbeiträge gewährt werden.

2 Als Referenzjahr gilt der Mittelwert der Beitragsjahre 2015 und 2016.

3 Die Kohäsionsbeiträge werden proportional zu den erlittenen Einbussen verteilt.

4 Das SBFI bestimmt die jährlichen Beiträge an die Hochschulen. Diese werden aufgrund der errechneten Einbussen der einzelnen Hochschulen festgesetzt.

5 Die Kohäsionsbeiträge betragen von den Mitteln, die für die Ausrichtung der Grundbeiträge zur Verfügung stehen:

a. im Jahr 2017: höchstens 9 Prozent;

b. im Jahr 2018: höchstens 8 Prozent;

c. im Jahr 2019: höchstens 7 Prozent;

d. im Jahr 2020: höchstens 6 Prozent;

23 SR 414.715

24SR 414.20

25 SR 414.201