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Vernehmlassung 2015/98: Totalrevision der Verordnung zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) und Verordnung des WBF über die Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge für Hochschulbauten (Hochschulbautenverordnung) · 26 Seiten
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Verordnung zum Hochschulförderungs- und - koordinationsgesetz
Art. 19 Begriffe
1 Als Bauinvestitionen gelten Aufwendungen für den Kauf, den Neubau oder den Umbau einschliesslich Ausstattung von Bauten, die folgenden Bereichen dienen:
a. der Lehre;
b. der Forschung;
c. der Hochschulverwaltung, sofern die Bauten unmittelbar für die Verwaltungstätigkeiten der allgemeinen Dienste einer Hochschule oder andern Institution des Hochschulbereichs bestimmt sind;
d. unmittelbar der Kommunikation mit der Öffentlichkeit und dem Wissenstransfer oder dem Aufenthalt, der Verpflegung, dem Gemeinschaftsleben oder Sporteinrichtungen der Hochschulangehörigen oder sozialen Einrichtungen für die Hochschulangehörigen.
2 Als Umbauten gelten wesentliche Eingriffe in die bauliche Substanz eines Gebäudes.
Art. 20 Eigenaufwendungen
(Art. 54 HFKG)
1 Bauinvestitionsbeiträge werden nur gewährt, wenn der Träger der Hochschule, die beitragsberechtigte Hochschule oder die beitragsberechtigte andere Institution des Hochschulbereichs an das Vorhaben einen eigenen Beitrag (Eigenaufwendung) leistet.
2 Leistungen Dritter gelten als Eigenaufwendung, wenn sie im Finanzhaushalt des Hochschulträgers, der beitragsberechtigten Hochschule oder der beitragsberechtigten anderen Institution des Hochschulbereichs aufgeführt wird.
3 Von den Eigenaufwendungen sind folgende Beträge abzuziehen:
a. weitere Bundesbeiträge;
b. Beiträge vom Bund finanzierter Institutionen;
c. die zu kapitalisierenden regelmässigen Nettoeinnahmen oder die kommerziellen Erträge aus der Nutzung des Investitionsgegenstands.
Art. 21 Universitätskliniken
(Art. 54 Abs. 1 HFKG)
1 Als Universitätskliniken, die nach Artikel 54 Absatz 3 HFKG nicht beitragsberechtigt sind, gelten die Kliniken der Humanmedizin.
2 Labors für vorklinische und nicht direkt in den Spitalbetrieb eingebundene medizinwissenschaftliche Institute sowie Hörsäle und Räumlichkeiten, die ausschliesslich der Lehre und Forschung dienen gelten nicht als Teile von Universitätskliniken und sind beitragsberechtigt.