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Vernehmlassung 2015/98: Totalrevision der Verordnung zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) und Verordnung des WBF über die Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge für Hochschulbauten (Hochschulbautenverordnung) · 26 Seiten

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Hochschule

Art. 47 Beitragszusicherung

(Art. 58 HFKG)

1 Das SBFI gewährt Baunutzungsbeiträge durch eine Beitragszusicherung in Form einer Verfügung

2 Die erstmalige Beitragszusicherung bestimmt:

a. das Mietobjekt;

b. den Beginn der Beitragsberechtigung;

c. allfällige Bedingungen und Auflagen.

3 Die anrechenbare Mietfläche wird jährlich neu festgelegt.

Art. 48 Eingabe der Mietkostenabrechnung und Auszahlung

1 Der Gesuchsteller reicht die Mietkostenabrechnung bis spätestens Ende Juni des laufenden Jahres beim SBFI ein.

2 Er weist Veränderungen gegenüber dem Vorjahr separat aus.

3 Die Zahlung erfolgt jährlich an den Gesuchsteller, wenn die Frist gemäss Absatz 1 eingehalten wurde.

6. Kapitel: Projektgebundene Beiträge

Art. 49 Eigenleistung

(Art. 59 Abs. 3 HFKG)

1 Der Bund richtet projektgebundene Beiträge in der Regel nur aus, wenn die Kantone, Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs, die an den Projekten teilnehmen, gesamthaft eine Eigenleistung von mindestens 50 Prozent erbringen.

2 Übernimmt ein Projektteilnehmer in hohem Masse Koordinations-, Entwicklungs- oder administrative Aufgaben, die anderen Projektteilnehmern zugutekommen, so kann das SBFI nach Massgabe der erbrachten Leistung die Eigenleistung für diesen Projektteilnehmer reduzieren.

3 Eigenleistungen können als Geld- oder Sachleistungen erbracht werden. Mindestens die Hälfte der Eigenleistung ist als Geldleistung zu erbringen.

4 Als Geldleistung gilt die Finanzierung von Projektkosten gemäss Artikel 50.

5 Als Sachleistungen können Aufwendungen für bestehende Personalressourcen, Apparate und Anlagen, Betriebsmittel und speziell angemietete Räumlichkeiten sowie eingeworbene Drittmittel in dem Ausmass angerechnet werden, in dem sie dem Projekt eindeutig zugeordnet und belegt werden können.

6 Das SBFI entscheidet über die zu erbringende Eigenleistung.