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Vernehmlassung 2015/98: Totalrevision der Verordnung zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) und Verordnung des WBF über die Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge für Hochschulbauten (Hochschulbautenverordnung) · 26 Seiten

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Hochschule

a. 7,5 Prozent nach den Forschungsmitteln: die Summe aller Projektmittel einer Universität wird durch die Summe der gesamten Projektmittel aller Universitäten dividiert; der zu verteilende Betrag wird basierend auf den errechneten Werten auf die Universitäten und Institutionen verteilt;

b. 3,75 Prozent nach den Projektmonaten: die Summe aller Projektmonate einer Universität wird durch die Summe der gesamten Projektmonate aller Universitäten dividiert; der zu verteilende Betrag wird basierend auf den errechneten Werten auf die Universitäten verteilt; massgebend ist die vertraglich vereinbarte Laufzeit von Projekten;

c. 3,75 Prozent nach der Forschungsaktivität: alle Projekte einer Universität werden auf Projektmonate pro wissenschaftliches Personal (Vollzeitäquivalente) umgerechnet; der zu verteilende Betrag wird basierend auf den errechneten Werten auf die Universitäten verteilt; massgebend ist die vertraglich vereinbarte Laufzeit von Projekten.

4 Der Anteil, der den Universitäten aufgrund der Akquisition von Mitteln aus Projekten der KTI sowie von weiteren öffentlichen und privaten Drittmitteln gewährt wird, berechnet sich aus der Summe der Mittel aus Projekten der KTI und der weiteren öffentlichen und privaten öffentlichen Drittmittel einer Universität. Diese Summe wird durch die Summe der Mittel aus Projekten der KTI und der weiteren öffentlichen und privaten Drittmittel aller Universitäten dividiert. Der zu verteilende Betrag wird, basierend auf den errechneten Werten, auf die Universitäten verteilt.

Art. 11 Aufteilung des Anteils Forschung bei den Fachhochschulen

Bei Variante 1

Die für die Forschung bestimmten 15 Prozent nach Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b werden wie folgt auf die Fachhochschulen aufgeteilt:

a. 7,5 Prozent nach den Forschungsmitteln: massgeblich sind die Mittel, welche die Fachhochschulen vom SNF, von der KTI, aus EU-Projekten und aus weiteren öffentlichen oder privaten Drittmitteln erhalten; die Beiträge werden den einzelnen Fachhochschulen ihrem Anteil an der Gesamtsumme der Drittmittel entsprechend ausgerichtet;

b. 7,5 Prozent nach der Aktivität in Lehre sowie angewandter Forschung und Entwicklung: in die Berechnung einbezogen werden nur Personen, die mindestens zu 50 Stellenprozent in diesen Bereichen tätig sind und bei denen der Anteil Lehre und der Anteil angewandte Forschung und Entwicklung je mindestens 20 Stellenprozent beträgt.

Bei Variante 2

Die für die Forschung bestimmten 10 Prozent nach Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b werden wie folgt auf die Fachhochschulen aufgeteilt:

a. 5 Prozent nach den Forschungsmitteln: massgeblich sind die Mittel, welche die Fachhochschulen vom SNF, von der KTI, aus EU-Projekten und aus weiteren öffentlichen und privaten Drittmitteln erhalten; die Beiträge werden den