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Vernehmlassung 2015/98: Totalrevision der Verordnung zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (V-HFKG) und Verordnung des WBF über die Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge für Hochschulbauten (Hochschulbautenverordnung) · 26 Seiten

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Hochschule

Art. 38 Schlusszahlungen aufgrund des Kostenvoranschlags

oder der Schlussabrechnung

1 Der Gesuchstellende beantragt beim SBFI die Schlusszahlung mit dem Einreichen der Schlussabrechnung und der Revisionspläne oder der Bestätigung der projektkonformen Ausführung.

2 Bei Beitragszusicherungen aufgrund des Kostenvoranschlags wird der zugesicherte Beitrag indexiert.

3 Bei Beitragszusicherungen aufgrund der Schlussabrechnung prüft das SBFI die Schlussabrechnung.

Art. 39 Fälligkeit und Auszahlung der Bauinvestitionsbeiträge

1 Sofern in der Beitragszusicherungsverfügung nichts anderes bestimmt wird, wird die Auszahlung zwölf Monate nach dem Tag fällig, an dem der Beitragsberechtigte seinen Antrag auf Schlusszahlung und die vollständigen Prüfungsunterlagen beim SBFI eingereicht hat.

2 Die Auszahlung erfolgt an den Gesuchsteller.

5. Kapitel: Baunutzungsbeiträge

1. Abschnitt: Beitragsberechtigung

Art. 40 Grundsatz und Begriffe

(Art. 54 Abs. 1 und 55 Abs. 2 HFKG)

1 Baunutzungsbeiträge werden im Rahmen der bewilligten Kredite für die Nettomiete ohne Nebenkosten pro räumlich geschlossenes, zusammengebautes Volumen gewährt.

2 Als Baunutzungen gelten Aufwendungen für die Miete, wenn die Objekte den Bereichen gemäss Artikel 19 Absatz 1 dienen.

Art. 41 Beitragsberechtigte Aufwendungen

(Art. 54 HFKG)

1 Beitragsberechtigt sind Nettomieten, die:

a. jährlich wiederkehrende Aufwendungen von mindestens 300 000 Franken bedingen; und

b. für eine Nutzung anfallen, die für mindestens fünf Jahre fest vereinbart ist.

2 Mietaufwendungen für einzelne Gebäude können nicht kumuliert werden.

Art. 42 Nicht beitragsberechtige Aufwendungen

Nicht beitragsberechtigt sind Aufwendungen für:

a. Mietobjekte im Eigentum der Hochschulträger;