Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/18: Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAV) · 21 Seiten

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den Gesichtspunkten der Prävention und Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, dass Anwältinnen und Anwälte oder Notarinnen und Notare bei den vom Formular umfassten Transaktionen über ein mit dem Formular R dokumentiertes Konto („Formular-R-Konto“) die wirtschaftlich berechtigten Personen in Abweichung von den allgemein geltenden Regeln nicht offenlegen und so das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis wahren können. Die im Formular R genannten Voraussetzungen zur Verwendung eines Formular-R-Kontos entsprechen der Vereinbarung.

Das Formular R ist anlässlich des Abschlusses der Vereinbarung überarbeitet und von der Schweizerischen Bankiervereinigung ihren Mitgliedbanken als Beilage zum Zirkular Nr. 7885 vom 22. April 2016 zur Verfügung gestellt worden. Für AIA- und für FATCA-Zwecke wird ein inhaltlich identisches Formular R verwendet werden.

Artikel 6 hat zur Folge, dass das kontoführende Finanzinstitut die Klientinnen und Klienten der Anwältinnen und Anwälte oder Notarinnen und Notare nicht identifizieren muss. Damit kann sichergestellt werden, dass das anwaltliche oder notarielle Berufsgeheimnis nach schweizerischem Recht gewahrt wird.

Aufgrund der statuierten Voraussetzungen besteht ein geringes Risiko, dass diese ausgenommenen Konten zur Steuerhinterziehung missbraucht werden.

Art. 7 Kapitaleinzahlungskonten

Kapitaleinzahlungskonten weisen ähnliche Eigenschaften auf wie die gemäss Abschnitt VIII Unterabschnitt C(17)(e) GMS ausgenommenen escrow accounts. Sie dienen der Gründung oder Kapitalerhöhung einer Gesellschaft. Kapitaleinzahlungskonten sind gesperrt (vgl. z.B. Art. 633 des Obligationenrechts (OR)17) und in der Regel zeitlich befristet. Sie qualifizieren gemäss Artikel 7 als ausgenommene Konten, sofern die Voraussetzungen nach den Buchstaben a bis c erfüllt sind.

Aufgrund der statuierten Voraussetzungen kann das Risiko, dass Kapitaleinzahlungskonten zur Steuerhinterziehung missbraucht werden, als gering eingestuft werden.

Art. 8 Nachrichtenlose Konten

Nach Rz. 103 Beispiel 6 des OECD-Kommentars zu Abschnitt VIII GMS sind nachrichtenlose Konten mit einem Kontostand oder -wert von höchstens 1000 US-Dollar ausgenommene Konten, da bei ihnen ein geringes Risiko besteht, dass sie zur Steuerhinterziehung missbraucht werden. Als nachrichtenlose Konten im Sinne des GMS gelten Konten nach Artikel 11 Absatz 6 Buchstaben a und b AIAG. Artikel 8 übernimmt diese Kategorie von ausgenommenen Konten.

Art. 9 Nach dem Ansässigkeitsstaat der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers ausgenommene Konten

Gemäss Artikel 9 können Konten, die nach der Gesetzgebung des Ansässigkeitsstaats der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers zur Umsetzung des GMS als ausgenommene Konten gelten, als ausgenommene Konten behandelt werden.

Die Tatsache, dass der Ansässigkeitsstaat der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers bei gewissen Konten ein geringes Risiko des Missbrauchs zur Steuerhinterziehung sieht und sie daher vom Anwendungsbereich des AIA ausnimmt, ist Grund genug, dass auch meldende schweizerische Finanzinstitute solche Konten als ausgenommene Konten behandeln können. Damit kann unnötiger administrativer Aufwand vermieden bzw. der Grundsatz des level playing field gewahrt werden.

Art. 10 Konten von Vereinen

Gemäss Artikel 10 können Konten von Vereinen im Sinne von Artikel 60 ff. ZGB, die in der Schweiz gegründet und organisiert werden, als ausgenommene Konten behandelt werden. Vereine müssen nach der Anordnung von Artikel 60 ZGB nichtwirtschaftliche Zwecke verfolgen. Gemäss dem in Artikel 67 Absatz 1 ZGB statuierten Kopfstimmprinzip kommt jedem Vereinsmitglied eine Stimme zu. Davon kann nur aus sachlichen, durch den Vereinszweck gerechtfertigten Gründen abgewichen werden. Das Vereinsvermögen erfüllt eine dienende Funktion im Interesse des Vereinszwecks. Nach dem Vereinsrecht ist nicht vorgesehen, dass die Vereinsmittel – abgesehen vom Fall der Liquidation – an Mitglieder

17 SR 220