Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/18: Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAV) · 21 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht

Abs. 2

Analog den Voraussetzungen nach dem anwendbaren Abkommen statuiert Absatz 2, dass die in Absatz 1 genannten Organismen für gemeinsame Anlagen nicht vom Anwendungsbereich des AIA ausgenommen sind, wenn Beteiligungen von oder über passive NFEs gehalten werden, deren beherrschende Personen meldepflichtig sind.

Art. 3 Miteigentümergemeinschaften

Miteigentümergemeinschaften gelten gemäss Artikel 3 als nicht meldende Finanzinstitute, sofern die Miteigentumsanteile nach Artikel 23 der Grundbuchverordnung vom 23. September 201110 im Grundbuch aufgenommen sind (Bst. a) und die Miteigentümerinnen und Miteigentümer eine im Grundbuch angemerkte Nutzungs- und Verwaltungsordnung vereinbart haben, in der in Abweichung von den gesetzlichen Bestimmungen festgelegt wird, dass die von der Miteigentümergemeinschaft verwalteten finanziellen Vermögenswerte ausschliesslich für Aufwendungen im Zusammenhang mit der im Miteigentum stehenden Sache verwendet werden (Bst. b und c).

Miteigentümergemeinschaften nach Artikel 3 weisen im Wesentlichen ähnliche Eigenschaften auf wie die nach Artikel 3 Absatz 10 AIAG als nicht meldende Finanzinstitute geltenden Stockwerkeigentümergemeinschaften. Wie diese verwalten auch die Miteigentümergemeinschaften zur Deckung der gemeinschaftlichen Kosten und Lasten regelmässig Fonds, die mit Beiträgen der einzelnen Miteigentümerinnen und Miteigentümer geäufnet werden. Durch die Anmerkung im Grundbuch ist die Nutzungs- und Verwaltungsordnung, die die verlangte Zweckbindung vorsieht, öffentlich einsehbar. Gemäss Artikel 649a Absatz 1 des Zivilgesetzbuchs11 (ZGB) ist die Nutzungs- und Verwaltungsordnung auch für den Rechtsnachfolger eines Miteigentümers und den Erwerber eines dinglichen Rechtes an einem Miteigentumsanteil verbindlich. Bei Miteigentümergemeinschaften, die die in Artikel 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, ist das Risiko, dass sie zur Steuerhinterziehung missbraucht werden, als gering einzustufen.

Art. 4 In der Vermögensverwaltung oder Anlageberatung tätige Rechtsträger

In der Vermögensverwaltung oder Anlageberatung tätige Rechtsträger, die ausschliesslich Kundenvermögen, welche im Namen der Kundin oder des Kunden bei einem Finanzinstitut im In- oder Ausland hinterlegt sind, gestützt auf eine Vollmacht verwalten oder diese Tätigkeit als Organ einer Gesellschaft oder Stiftung ausüben, gelten gemäss Artikel 4 als nicht meldende Finanzinstitute. Unter diese Ausnahme fallen namentlich unabhängige Vermögensverwalter oder Anlageberater, Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen und Fondsleitungen.

Die Ausnahme dieser Rechtsträger vom Anwendungsbereich des AIA ist gerechtfertigt, da die Melde- und Sorgfaltspflichten in diesem Fall vom Finanzinstitut im In- oder Ausland, über welches die Anlagen gehalten werden, wahrgenommen werden. Es besteht somit ein geringes Risiko, dass sie zur Steuerhinterziehung missbraucht werden.

Art. 5 Zentralverwahrer

Nach Artikel 5 gelten Zentralverwahrer nach Artikel 61 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201512 (FinfraG) für nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige Tätigkeiten als nicht meldende Finanzinstitute, sofern es sich bei den Kontoinhaberinnen und Kontoinhabern um natürliche Personen oder Rechtsträger handelt, die keine meldepflichtigen Personen sind, oder um einen passiven NFE mit beherrschenden Personen, die keine meldepflichtigen Personen sind.

Als Kunden und Teilnehmer (Kontoinhaber) von solchen Zentralverwahrern werden Institutionen aufgenommen, die im Effektenhandel bzw. dessen Abwicklung für Drittpersonen gewerbsmässig tätig und in Bezug auf die Geldwäscherei in angemessener Weise reguliert und beaufsichtigt sind. Dazu gehören namentlich in- und ausländische Banken und Effektenhändler, Versicherer oder öffentlich-rechtlich organisierte Verwaltungseinheiten, die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit Effekten verwahren, verwalten oder verbuchen. Die Zentralverwahrer selbst werden durch die FINMA als Banken bewilligt und

10 SR 211.432.1

11 SR 210

12 SR 958.1