Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/18: Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAV) · 21 Seiten
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einheitliche Anwendung des AIA-Standards und beruht auf Artikel 6 des multilateralen Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (Amtshilfeübereinkommen).
Die Bundesversammlung hat am 18. Dezember 2015 das Amtshilfeübereinkommen1 sowie das MCAA2 zusammen mit dem Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAG)3 verabschiedet. Das Amtshilfeübereinkommen, das MCAA und das AIAG sollen am 1. Januar 2017 in Kraft treten, so dass im Jahr 2018 mit ausgewählten Partnerstaaten ein erster Datenaustausch erfolgen kann.
Damit werden die rechtlichen Grundlagen des AIA geschaffen, ohne indessen die Partnerstaaten zu bestimmen, mit denen er eingeführt werden soll. Damit der AIA mit einem Partnerstaat eingeführt werden kann, muss entweder das MCAA bilateral aktiviert oder ein völkerrechtlicher Vertrag abgeschlossen werden. Die bilaterale Aktivierung des AIA mit Partnerstaaten erfolgt in separaten Bundesbeschlüssen, die dem Parlament zur Genehmigung unterbreitet werden. Auch bei der Variante, in der ein völkerrechtlicher Vertrag abgeschlossen wird, wird dieser dem Parlament unterbreitet. Bisher hat die Schweiz mit der Europäischen Union ein Abkommen über die Einführung des AIA unterzeichnet. Des Weiteren wurde mit einer Anzahl weiterer Staaten eine gemeinsame Erklärung über die Einführung des AIA auf Basis des MCAA unterzeichnet.
1.2 Ausführungsbestimmungen zum AIA
Gegenstand dieser Vorlage ist die Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAV). Sie enthält die Ausführungsbestimmungen des Bundesrates zum AIAG. Dabei stützt sie sich auf verschiedene Delegationsnormen im AIAG, durch die der Bundesrat ermächtigt wird, Einzelheiten im Zusammenhang mit dem AIA zu regeln. Die AIAV benennt insbesondere weitere nicht meldende Finanzinstitute sowie ausgenommene Konten und regelt Einzelheiten in Bezug auf die Melde- und Sorgfaltspflichten der meldenden schweizerischen Finanzinstitute. Neben den Ausführungsbestimmungen zum AIAG enthält sie weitere Bestimmungen, die zur Umsetzung des AIA erforderlich sind. Die AIAV enthält zudem Ausführungsbestimmungen zu den Aufgaben der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), zum Informationssystem sowie (in ihrem Anhang) die anwendbaren Alternativbestimmungen des OECD-Kommentars zum GMS.
Der Aufbau der AIAV folgt weitestgehend jenem des AIAG. Die Ausführungsbestimmungen orientieren sich einerseits am GMS, andererseits an FATCA und an der Praxis der wichtigsten Konkurrenzfinanzplätze der Schweiz. Damit sollen möglichst gleich lange Spiesse (level playing field) gewährleistet und ein unnötiger administrativer Aufwand für die betroffenen Finanzinstitute vermieden werden.
Die AIAV soll zusammen mit den vorgenannten anderen rechtlichen Grundlagen für den AIA am 1. Januar 2017 in Kraft treten.
2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
1. Abschnitt: Teilnehmende Staaten
Art. 1
Abschnitt VIII Unterabschnitt D(8) GMS legt fest, dass professionell verwaltete Investmentunternehmen aus nicht teilnehmenden Staaten als passive Non Financial Entities (NFE) qualifizieren. Die sie beherrschenden Personen sind deshalb vom meldenden Finanzinstitut zu identifizieren und gegebenenfalls zu melden. Nach Abschnitt VIII Unterabschnitt D(5) GMS bedeutet der Begriff «teilnehmender Staat» einen Staat, mit dem ein AIA-Abkommen besteht. Der AIA wird nicht von allen Staaten gleichzeitig eingeführt. Gewisse Staaten wollen ihn ab dem Jahr 2017, andere ab dem Jahr 2018 einführen. Dies führt
1 BBl 2015 9605
2 BBl 2015 9603
3 BBl 2015 9573