Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/18: Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAV) · 21 Seiten

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zehn Jahre aufbewahrt werden. Die in Artikel 29 vorgesehene Aufbewahrungsdauer von 20 Jahren entspricht der Aufbewahrungsdauer, die die ESTV im Zusammenhang mit der Amtshilfe vorsieht. Diese Abstimmung ist angezeigt, da die unter dem AIA übermittelten Daten unter Umständen im Rahmen von Amtshilfegesuchen bearbeitet werden. Das Archivierungsgesetz vom 26. Juni 199835 (BGA) findet Anwendung.

11. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 30

Die AIAV soll zusammen mit dem AIAG am 1. Januar 2017 in Kraft treten.

3 Auswirkungen der Umsetzung des AIA

3.1 Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden

In Ergänzung zu den Ausführungen in der Botschaft zum AIAG36 ist Folgendes anzumerken:

Die mit dem laufenden Betrieb des AIA und insbesondere mit dem ersten Datenaustausch anfallenden Personal- und Sachausgaben fallen grundsätzlich ab 2018 an. Die erste Berichtssteuerperiode ist jedoch das Jahr 2017, und somit müssen sich die Finanzinstitute bis spätestens am 31. Dezember 2017 auf dem Online-Portal der ESTV registrieren. Für die Sicherstellung des Betriebs sowie die Wartung und Weiterentwicklung des Informationssystems werden deshalb ab 2017 im Betrieb und Support der Abteilung Informatik der ESTV zwei Personen in der Rolle als Applikationsmanager benötigt. Ebenfalls ab 2017 werden in der Abteilung Erhebung (Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben [DVS]) der ESTV für die fachliche Abwicklung des Registrierungsprozesses zwei Personen zu je 50 Prozent (total 1 Vollzeitäquivalent [full-time equivalent; FTE]; eine Person deutscher und eine französischer Muttersprache) benötigt. Dabei sind insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen: Prüfung auf Berechtigung des Zeichners, Freischaltung des Antragstellers im System, gegebenenfalls individuelle Bearbeitung und Kommunikation sowie Erteilen von Auskünften. Gerade zu Beginn des AIA ist damit zu rechnen, dass vermehrt Anfragen zum Ablauf eintreffen werden. Diese drei Stellen für den laufenden Betrieb werden departementsintern kompensiert. Die weiteren, ab 2018 für den laufenden Betrieb des AIA benötigten Ressourcen im Personalbereich werden im Rahmen der Gesamtbeurteilung der Situation im Bereich der internationalen Amtshilfe, die für Ende 2016 bzw. Anfang 2017 vorgesehen ist, evaluiert und beantragt, da die benötigten Ressourcen zu diesem Zeitpunkt konkreter abgeschätzt werden können.

Die für den Betrieb und die Wartung der IT-Applikation benötigten Sachmittel ab 2018 dürften sich nach heutiger Einschätzung auf rund 2.5 Mio. Franken pro Jahr belaufen. Für das Jahr 2017 wird davon ausgegangen, dass nur die Hälfte der Sachmittel anfallen (d.h. 1.25 Mio. Franken), da das System noch nicht während des ganzen Jahres in Betrieb sein wird. Die Mittel werden entsprechend über die ordentlichen Prozesse der Budgetierung beantragt.

3.2 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

In Ergänzung zu den Ausführungen in der Botschaft zum AIAG37 ist Folgendes anzumerken: Um die Auswirkungen auf die betroffenen Akteure im Zusammenhang mit der Umsetzung des AIA gering zu halten, sind verschiedene Bestimmungen der AIAV hervorzuheben, mit denen der administrative und finanzielle Aufwand für die betroffenen Finanzinstitute deutlich reduziert werden. Darunter fallen insbesondere:

− Teilnehmende Staaten (1. Abschnitt): Die breitere Definition des Begriffs «teilnehmender Staat» hat zur Folge, dass meldende schweizerische Finanzinstitute die beherrschenden Personen von professionell verwalteten Investmentunternehmen aus einem nicht teilnehmenden Staat weder

35 SR 152.1

36 BBl 2015 5516 f.

37 BBl 2015 5517 ff.