Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/18: Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAV) · 21 Seiten
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nach Ablauf dieser Frist die Angabe der Steueridentifikationsnummer der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers oder der beherrschenden Person des Rechtsträgers, so führt dies nicht dazu, dass das Konto für alle Zu- und Abgänge gesperrt werden muss.
Art. 22 Auflösung von Konten
Artikel 22 regelt die Meldepflichten für meldende schweizerische Finanzinstitute in Bezug auf Finanzkonten, bei denen die Überprüfung durch das meldende schweizerische Finanzinstitut nicht abgeschlossen werden konnte.
Abs. 1
Gemäss Absatz 1 kann ein bestehendes Konto, das vor Ablauf der in Artikel 11 Absatz 2 oder 3 AIAG genannten Frist aufgelöst wird und für welches die Überprüfung durch das meldende schweizerische Finanzinstitut bis zur Auflösung noch nicht abgeschlossen werden konnte, als nicht meldepflichtiges Konto betrachtet werden.
Abs. 2
Nach Absatz 2 kann ein Neukonto, das aufgelöst wird und bei dem die steuerliche Ansässigkeit der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers oder der beherrschenden Person eines Rechtsträgers vom meldenden schweizerischen Finanzinstitut bis zur Auflösung nicht festgestellt werden konnte, als nicht meldepflichtiges Konto betrachtet werden.
Abs. 3
Wird ein bestehendes Konto oder ein Neukonto nach einer Änderung der Gegebenheiten aufgelöst und ist die sich aus der Änderung der Gegebenheiten ergebende Nachprüfung des Kontos bis zum Zeitpunkt der Auflösung noch nicht abgeschlossen, so muss das meldende schweizerische Finanzinstitut nach Absatz 3 die Änderung der Gegebenheiten für die Meldung nicht berücksichtigen.
Art. 23 Ansprüche Dritter aus rückkaufsfähigen Versicherungsverträgen und Rentenversicherungsverträgen bei Fälligkeit
Abs. 1
Das Versicherungsvertragsrecht sieht vor, dass der Versicherungsnehmer befugt ist, ohne Zustimmung des Versicherers einen Dritten als Begünstigten zu bezeichnen (Art. 76 VVG). Der Versicherungsnehmer kann auch dann, wenn ein Dritter als Begünstigter bezeichnet ist, über den Anspruch aus der Versicherung unter Lebenden und von Todes wegen frei verfügen (Art. 77 VVG). Als Folge dieser gesetzlichen Verfügungsmöglichkeiten werden Versicherungsansprüche regelmässig Dritten zugewendet.
Artikel 23 Absatz 1 AIAV übernimmt die in Abschnitt VIII Unterabschnitt E(1) GMS enthaltene Vorgabe, wonach bei Fälligkeit eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines Rentenversicherungsvertrags jede Person, die vertragsgemäss einen Anspruch auf Erhalt einer Zahlung hat, wie eine Kontoinhaberin oder ein Kontoinhaber zu behandeln ist, wobei die Sorgfaltspflichten für ein Neukonto zur Anwendung gelangen. Diese Bestimmung gilt nicht für die bisherige Kontoinhaberin oder den bisherigen Kontoinhaber, da diese bereits zu einem früheren Zeitpunkt – in der Regel bei Vertragsabschluss – identifiziert wurden (nach den Sorgfaltspflichten für Neukonten oder gegebenenfalls für vorbestehende Konten).
Abs. 2
Das meldende schweizerische Finanzinstitut (die spezifizierte Versicherungsgesellschaft gemäss Rz. 26 des OECD-Kommentars zu Abschnitt VIII GMS) muss für die nach Absatz 1 anspruchsberechtigten Personen vor Ausrichtung der Leistung über je eine Selbstauskunft verfügen. Sie kann unter der von der OECD im Handbuch zur Umsetzung des Gemeinsamen Meldestandards28 festgelegten Voraussetzung auf eine Selbstauskunft verzichten. Dies ist dann der Fall, wenn aus vorliegenden Informationen ersichtlich ist, dass es sich beim anspruchsberechtigten Rechtsträger nicht um eine meldepflichtige Per-
28 Handbuch zur Umsetzung des Gemeinsamen Meldestandards (im August 2015 von der OECD publiziert), Abbildung 17, S. 66. Das Handbuch ist abrufbar unter: www.oecd.org/tax/automatic-exchange > Common Reporting Standard (CRS) > CRS Implementation Handbook (nur in Englisch verfügbar).