Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/18: Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAV) · 21 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 11Fedlex · Erläuternder Bericht

verteilt werden. Wird ein Verein aufgrund widerrechtlicher Zweckverfolgung auf Klage der zuständigen Behörde oder eines Beteiligten gemäss Artikel 78 ZGB gerichtlich aufgehoben, so fällt das Vereinsvermögen gemäss Artikel 57 Absatz 3 ZGB zwingend an das Gemeinwesen.

Aufgrund dieser Konzeption ist das Risiko gering, dass nach schweizerischem Recht errichtete und geführte Vereine für Steuerhinterziehung missbraucht werden.

Art. 11 Konten von Erblasserinnen und Erblassern

Abschnitt VIII Unterabschnitt C(17)(d) GMS sieht vor, dass ein Konto, dessen Inhaber ein Nachlass mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. estate) ist, als ausgenommenes Konto zu behandeln ist, sofern die Unterlagen zu diesem Konto eine Kopie des Testaments oder der Todesurkunde der oder des Verstorbenen enthalten. Rz. 92 des OECD-Kommentars zu Abschnitt VIII GMS sieht weiter vor, dass die Staaten in ihrem nationalen Recht festlegen, was unter einem Konto zu verstehen ist, dessen Inhaber ein Nachlass ist.

Im common law gilt der estate als separate, rechtlich und wirtschaftlich selbständige und eigenständige Vermögensmasse. In Rechtsordnungen des civil law wie der schweizerischen hingegen ist die Erbmasse rechtlich nicht selbständig, sondern geht mit dem Tod des Erblassers nach dem Prinzip der Universalsukzession von Gesetzes wegen unmittelbar auf die Erben über. Diese bilden eine Erbengemeinschaft. Die beiden Rechtskonzepte sind insofern vergleichbar, als die Erben bis zur Auflösung der Erbengemeinschaft nicht selbständig über die Erbschaft verfügen können.

Artikel 11 schaltet die beiden Rechtskonzepte für die Zwecke des AIA gleich. Meldende schweizerische Finanzinstitute können Konten von Erblasserinnen und Erblassern bis zur Auflösung der Erbengemeinschaft wie Konten, deren ausschliesslicher Inhaber ein Nachlass mit eigener Rechtspersönlichkeit (estate) ist, und damit als ausgenommene Konten behandeln, sofern ihnen der Tod der Erblasserin oder des Erblassers durch ein eröffnetes Testament, eine Todesurkunde oder in anderer geeigneter Form mitgeteilt worden ist. Eine andere geeignete Form kann beispielsweise eine Todesanzeige in einer Zeitung sein. Die Erbengemeinschaft endet mit der Teilung oder Umgestaltung in eine andere Rechtsbeziehung (einfache Gesellschaft oder Kollektivgesellschaft). Wann das meldende schweizerische Finanzinstitut von der Teilung einer Erbengemeinschaft oder deren Umgestaltung in eine andere Rechtsbeziehung auszugehen hat, ist aufgrund der auf eine Kundenbeziehung anwendbaren Sorgfaltspflichten zu beurteilen.

Für FATCA-Zwecke gelangt dieselbe Regelung zur Anwendung, wie sie Artikel 11 vorsieht.18

4. Abschnitt: Ansässigkeit von Finanzinstituten

Art. 12 Steuerpflichtige und steuerbefreite Finanzinstitute

Bst. a

Artikel 12 stützt sich auf die Delegationsnorm von Artikel 5 Absatz 5 AIAG. Die Botschaft führt dazu aus, dass eine beschränkte Steuerpflicht aufgrund der Verrechnungssteuer oder einer Immobilie in der Schweiz nicht ausreichen soll, damit ein Finanzinstitut als in der Schweiz ansässig gilt.19 Artikel 12 AIAV ist entsprechend ausgestaltet. Buchstabe a sieht einerseits vor, dass in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtige Finanzinstitute als in der Schweiz ansässig gelten. Dies können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Anderseits gelten nach Buchstabe a auch Finanzinstitute als in der Schweiz ansässig, die eine wirtschaftliche Zugehörigkeit aufgrund des Unterhalts einer Betriebsstätte begründen (Art. 4 Abs. 1 Bst. b bzw. Art. 51 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 199020 über die direkte Bundessteuer, DBG).

Bst. b

Unter Anwendung des Kriteriums der unbeschränkten Steuerpflicht gemäss Buchstabe a würden steuerbefreite Finanzinstitute wie z.B. Kantonalbanken für AIA-Zwecke als nicht in der Schweiz ansässig

18 Vgl. Beurteilungen des FATCA-Qualifikationsgremiums, Frage „Tod eines/des Kontoinhabers“ (Stand 07.04.2016), abrufbar unter www.sif.admin.ch > Themen > FATCA-Abkommen > Qualifikationsgremium.

19 BBl 2015 5490

20 SR 642.11