Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/18: Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAV) · 21 Seiten

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kann alternativ der Wert am Ende des Kalenderjahres oder am Ende des Versicherungsjahres beigezogen werden.

Weiter sieht Absatz 1 vor, dass bei kapitalbildenden Rentenversicherungen bis zum Entstehen einer Rückkaufsfähigkeit oder für den Fall, dass eine solche nicht mehr gegeben ist, der Rückkaufswert null beträgt (Bst. a). Ebenfalls einen Rückkaufswert von null weisen Rentenversicherungen ohne Prämienrückgewähr bei Tod auf, welche kapitalbildend, aber nicht rückkaufsfähig sind (Bst. b).

Abs. 2

Alternativ zur Regelung nach Absatz 1 kann ein meldendes schweizerisches Finanzinstitut (eine spezifizierte Versicherungsgesellschaft gemäss Rz. 26 des OECD-Kommentars zu Abschnitt VIII GMS) das Inventardeckungskapital als zu meldende Grösse verwenden. Es handelt sich dabei um eine aktuariell definierte Grösse.26

Art. 20 Währung bei der Meldung

Meldende schweizerische Finanzinstitute müssen in den gemeldeten Informationen die Währung nennen, auf die die Beträge lauten (Abs.1). Absatz 2 zählt die wählbaren Währungen auf.

7. Abschnitt: Präzisierung der Sorgfaltspflichten

Die Bestimmungen des 7. Abschnitts stützen sich auf die Delegationsnorm von Artikel 11 Absatz 10 AIAG. Diese ist vorgesehen worden, um praktikable Regelungen für alle von der Regelung nach Artikel 11 Absätze 8 und 9 AIAG betroffenen Branchen des Finanzsektors und alle Kontoarten zu gewährleisten.27

Art. 21 Eröffnung von Neukonten

Abs. 1

Artikel 11 Absatz 9 AIAG sieht vor, dass ein meldendes schweizerisches Finanzinstitut ein Konto für alle Zu- und Abgänge sperrt, wenn ihm 90 Tage nach Eröffnung des Neukontos die nach dem anwendbaren Abkommen und dem AIAG notwendigen Informationen fehlen. Um sämtliche Informationen zu erhalten, müssen die meldenden schweizerischen Finanzinstitute bei der Kontoeröffnung eine Selbstauskunft der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers oder der beherrschenden Person des Rechtsträgers einholen. Erste Erfahrungen der sogenannten early adopters zeigen, dass die Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber oder die beherrschenden Personen von Rechtsträgern in der Praxis in vielen Fällen ihre Steueridentifikationsnummer nicht kennen. Es ist daher davon auszugehen, dass die erforderliche Selbstauskunft auch bei meldenden schweizerischen Finanzinstituten regelmässig ohne die Angabe einer Steueridentifikationsnummer eingereicht werden wird. Absatz 1 legt für diese Fälle eine Ausnahme nach Artikel 11 Absatz 10 AIAG fest, wonach das betroffene Konto vom meldenden schweizerischen Finanzinstitut nicht für alle Zu- und Abgänge gesperrt werden muss. Diese Ausnahme rechtfertigt sich, da auch ohne die Steueridentifikationsnummer ausreichende Informationen vorliegen, damit das meldende schweizerische Finanzinstitut seine Melde- und Sorgfaltspflichten wahrnehmen kann.

Artikel 21 nimmt ein Problem auf, das auch auf internationaler Ebene diskutiert wird. Wie andere Staaten damit umgehen, ist noch nicht abzusehen. Je nach Gang der Diskussionen wird es gegebenenfalls angezeigt sein, die Bestimmung nochmals zu prüfen.

Abs. 2

Absatz 2 legt fest, dass meldende schweizerische Finanzinstitute bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres nach Eröffnung des Kontos nach Absatz 1 angemessene Anstrengungen unternehmen müssen, um die Steueridentifikationsnummer der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers oder der beherrschenden Person von Rechtsträgern zu beschaffen. Die ESTV wird in ihrer Wegleitung über den Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten umschreiben, was unter dem Begriff «angemessene Anstrengungen» zu verstehen ist. Fehlt einem meldenden schweizerischen Finanzinstitut

26 Vgl. FINMA-Rundschreiben 2016/6 «Lebensversicherung» vom 3. Dezember 2015, S. 19 Rz. 6.

27 Vgl. Botschaft zum AIAG, BBl 2015 5499.