Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/18: Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAV) · 21 Seiten
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Abs. 3
Aufgrund der von den kantonalen Steuerverwaltungen gemeldeten Zuordnungskriterien werden die vom Ausland übermittelten Informationen nur an den Kanton weitergeleitet, in dem die meldepflichtige Person unbeschränkt steuerpflichtig ist. Für den Fall, dass einem Kanton Informationen zu einer im betreffenden Jahr nicht in diesem Kanton unbeschränkt steuerpflichtigen Person übermittelt werden, vernichtet der Kanton die Informationen unverzüglich und meldet der ESTV, dass er irrtümlicherweise Informationen erhalten und diese vernichtet hat.
10. Abschnitt: Informationssystem
Art. 27 Organisation und Führung des Informationssystems
Die ESTV betreibt für alle in ihrem Zuständigkeitsbereich stehenden Steuerarten ein Informationssystem (vgl. z.B. Art. 36a VStG). Als Informationssystem gilt jede Sammlung von Personendaten in elektronischer oder anderer Form. Das Betreiben eines Informationssystems für den AIA gemäss Artikel 27 ist insbesondere deshalb erforderlich, da für die Zwecke des AIA grosse Datenmengen übermittelt werden.
Abs. 1 und 2
Das Informationssystem der ESTV für den AIA wird entweder als eigenständiges Informationssystem oder als Informationssystemverbund betrieben. Dadurch wird ermöglicht, dass mehrere Informationssysteme verschiedener Organisationseinheiten der ESTV vernetzt werden können, sofern dies für eine effizientere Datenbearbeitung im Bereich des AIA dienlich ist.
Abs. 3
Betrieben wird das Informationssystem im Auftrag der ESTV auf der Plattform des Bundesamtes für Informatik und Telekommunikation (BIT), d.h. des internen IKT-Leistungserbringers der Bundesverwaltung. Dabei kann das EFD gemäss Absatz 3 die Organisation und den Betrieb des Informationssystems der ESTV näher regeln.
Art. 28 Kategorien der bearbeiteten Personendaten
Im Rahmen des AIA kommt der ESTV als Inhaberin der Daten die Funktion einer Drehscheibe zu. Das heisst sie leitet die von den meldenden schweizerischen Finanzinstituten bzw. den Partnerstaaten an sie übermittelten Daten an die Partnerstaaten bzw. auf Anfrage an die kantonalen Steuerverwaltungen weiter. Ausserdem verwendet sie die Daten für die in Artikel 28 AIAG vorgesehene Überprüfung der schweizerischen Finanzinstitute hinsichtlich der Erfüllung ihrer Pflichten aus dem anwendbaren Abkommen und für die weiteren ihr gemäss AIAG übertragenen Aufgaben. Die ESTV bewahrt die Daten gemäss Artikel 29 während höchstens 20 Jahren auf.
Gemäss Artikel 28 kann die ESTV die ihr gestützt auf das anwendbare Abkommen (Art. 1 Abs. 1 AIAG) übermittelten Personendaten bearbeiten. Welche Daten im Einzelfall bearbeitet werden können, kann dem entsprechenden anwendbaren Abkommen entnommen werden. Eine Übersicht der Partnerstaaten der Schweiz inklusive der im Einzelfall anwendbaren Abkommen ist auf der Internetseite des Staatssekretariats für internationale Finanzfragen (SIF) aufgeführt.33 Der Begriff «Bearbeiten» ist im Sinne von Artikel 3 Buchstabe e des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG)34 zu verstehen.
Art. 29 Dauer der Aufbewahrung und Vernichtung der Daten
Gemäss Artikel 16 Absatz 3 AIAG verjährt der Anspruch gegenüber dem meldenden schweizerischen Finanzinstitut auf Übermittlung der Meldung spätestens zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Meldung zu übermitteln war. Die ESTV muss die Daten also mindestens während zehn Jahren aufbewahren, um bei Überprüfung der meldenden schweizerischen Finanzinstitute hinsichtlich der Erfüllung ihrer Pflichten aus dem anwendbaren Abkommen nach Artikel 28 AIAG darauf zurückgreifen zu können. Für den Fall, dass es zu einem Gerichtsverfahren kommt, müssen die Daten jedoch länger als
33 Abrufbar unter www.sif.admin.ch > Themen > Automatischer Informationsaustausch
34 SR 235.1