Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/18: Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAV) · 21 Seiten
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unterstehen als solche dem für Banken geltenden Aufsichtsrahmen, der im Hinblick auf die Sonderfunktion dieser Infrastruktur entsprechend angepasst ist. Sie unterstehen dabei einer intensiven prudenziellen Aufsicht. Um die Stabilität des Finanzsystems zu schützen, überwacht zudem die Schweizerische Nationalbank (SNB) gestützt auf Artikel 19 des Nationalbankgesetzes vom 3. Oktober 200313 (NBG) die Effektenabwicklungssysteme. In Teilung der Aufsichtsfunktionen obliegt der SNB die Überwachung des Systems und der FINMA die prudenzielle Aufsicht über den Systembetreiber, wodurch eine angemessene Regulierung sichergestellt ist.
Insgesamt kann das Risiko, dass Zentralverwahrer zur Steuerhinterziehung missbraucht werden, somit als gering eingestuft werden.
3. Abschnitt: Ausgenommene Konten
Der Begriff «ausgenommenes Konto» umfasst Konten, die vom Anwendungsbereich des AIA ausgenommen sind, weil bei ihnen grundsätzlich ein geringes Risiko besteht, dass sie zur Steuerhinterziehung missbraucht werden. Wie bei den nicht meldenden Finanzinstituten enthält Abschnitt VIII Unterabschnitt C(17) GMS auch hier spezifische Kategorien (Bst. a bis f) sowie eine Auffangklausel (Bst. g), die es den Staaten erlaubt, unter Berücksichtigung nationaler Spezifitäten zusätzlich zu den im GMS aufgeführten Konten weitere als ausgenommen zu bezeichnen. Voraussetzung für solche weiteren ausgenommenen Konten ist gemäss Buchstabe g, dass bei ihnen ein geringes Risiko des Missbrauchs zur Steuerhinterziehung besteht, sie im Wesentlichen ähnliche Eigenschaften aufweisen wie die in Buchstaben a bis f beschriebenen Konten und ihr Status als ausgenommene Konten dem Zweck des GMS nicht entgegensteht. Verschiedene Konten sind auf dieser Basis bereits auf Gesetzesstufe ausgenommen (vgl. Art. 4 AIAG). Der Bundesrat kann gemäss Artikel 4 Absatz 3 AIAG weitere Konten als ausgenommene Konten bezeichnen, wenn sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.
Art. 6 Konten von Anwältinnen und Anwälten oder Notarinnen und Notaren
Nach Abschnitt VIII Unterabschnitt C(17)(e) GMS sind sogenannte escrow accounts ausgenommene Konten. Dabei handelt es sich u.a. um Treuhandkonten, die in Zusammenhang mit einer gerichtlichen Verfügung oder einem Gerichtsurteil oder – unter bestimmten Voraussetzungen – in Zusammenhang mit einem Verkauf, einem Tausch oder einer Vermietung eines beweglichen oder unbeweglichen Vermögenswertes eingerichtet wurden.
Artikel 6 Absatz 1 nimmt Konten, die im Namen von in der Schweiz zugelassenen Anwältinnen und Anwälten oder Notarinnen und Notaren oder in Gesellschaftsform organisierten Firmen solcher Personen für Rechnung von deren Klienten geführt werden, als eine Art von escrow accounts vom Anwendungsbereich des AIA aus. Die Vermögenswerte, die auf solchen Konten gehalten werden dürfen, und die Voraussetzungen, unter denen solche Konten gehalten werden dürfen, richten sich gemäss Absatz 2 nach der Vereinbarung zwischen der zuständigen Behörde der Schweiz und der zuständigen Behörde der Vereinigten Staaten von Amerika vom 19. beziehungsweise 29. Februar 201614 zur Aufdatierung von Anhang II des Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA vom 14. Februar 201415 (nachfolgend: Vereinbarung). Die entsprechende Ausnahmebestimmung in Anhang II Absatz III.C des FATCA-Abkommens ist am 29. Februar 2016 in Kraft getreten.
Nach der Vereinbarung dürfen Anwältinnen und Anwälte oder Notarinnen und Notare die Vermögenswerte auf den Konten nur im Rahmen einer berufsspezifischen Tätigkeit (d. h. nicht in der Eigenschaft als Finanzintermediäre) halten, die dem anwaltlichen oder notariellen Berufsgeheimnis nach schweizerischem Recht untersteht. Sie müssen dem kontoführenden meldenden schweizerischen Finanzinstitut gegenüber schriftlich bestätigen, dass diese und die weiteren in der Vereinbarung genannten Voraussetzungen erfüllt sind und sie das Finanzinstitut über jede Änderung der Umstände informieren.
Die schriftliche Bestätigung wird durch das sogenannte Formular R erfolgen.16 Dieses ist Bestandteil des Anhangs der Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken. Es erlaubt unter
13 SR 951.11
14 AS 2016 1323
15 SR 0.672.933.63
16 Abrufbar unter www.swissbanking.org > Publikationen > Formulare.