Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/18: Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAV) · 21 Seiten
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gelten nach Buchstabe c auch Prämienvorauszahlungen und Prämiendepots, welche auf einem separaten Vertragsverhältnis beruhen, als Einlagenkonten.
Abs. 2
Artikel 90 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 9. April 190823 (VVG) bestimmt, dass der Versicherer eine Lebensversicherung auf Verlangen des Anspruchsberechtigten ganz oder teilweise zurückkaufen muss, sofern die Prämien wenigstens für drei Jahre entrichtet worden sind. Bei der Voraussetzung der Entrichtung von wenigstens drei entrichteten Jahresprämien handelt es sich um dispositives Recht. Deshalb werden auf dem Markt auch Produkte angeboten, bei denen die Rückkaufsfähigkeit bereits zu einem früheren Zeitpunkt eintritt. Rz. 74 des OECD-Kommentars zu Abschnitt VIII GMS sieht vor, dass Produkte, welche rückkaufsfähig sind, als Finanzkonto zu behandeln sind. Entsprechend legt Absatz 2 AIAV fest, dass neben den in Abschnitt VIII Unterabschnitt C(7) GMS genannten Begriffen auch Versicherungen, welche erst zu einem späteren Zeitpunkt rückkaufsfähig werden, bereits ab Vertragsabschluss als Finanzkonto im Sinne der anwendbaren Abkommen gelten. Damit entfällt eine aufwendige Umqualifizierung auf den Zeitpunkt hin, in welchem die Versicherung rückkaufsfähig wird.
Abs. 3
Das schweizerische Einkommenssteuerrecht bestimmt die einkommenssteuerpflichtigen Erträge im Bereich der lebenslänglichen sowie der temporären Leibrentenversicherungen in Abhängigkeit von der Produktausgestaltung unterschiedlich.24 Dies kann zur Konsequenz haben, dass Einkünfte aus einer temporären Leibrentenversicherung als Ertrag aus beweglichem Vermögen (Art. 20 DBG) und nicht als Ertrag aus Vorsorge (Art. 22 DBG) qualifiziert werden. Artikel 17 Absatz 3 AIAV sieht daher vor, dass für die Qualifikation eines Vertrages als Rentenversicherungsvertrag (vgl. Abschnitt VIII Unterabschnitt C(6) GMS) die vertraglich vereinbarte Laufzeit keine Rolle spielt. Nicht kapitalbildende Verträge wie beispielsweise Erwerbsunfähigkeitsrenten gelten nicht als Rentenversicherungsvertrag.
Art. 18 Rückerstattung nicht verbrauchter Prämien als Bestandteil des Barwertes
Das VVG kennt den Grundsatz der Teilbarkeit der Prämie, wonach bei einer vorzeitigen Auflösung oder Beendigung eines Versicherungsvertrages die Prämie nur für die Zeit bis zur Vertragsauflösung geschuldet ist (Art. 24 VVG). Wurde die Prämie vorschüssig für das gesamte Versicherungsjahr vereinnahmt, hat eine vorzeitige Vertragsauflösung eine Prämienrückerstattung zur Konsequenz. Gemäss Artikel 18 AIAV kann ein meldendes schweizerisches Finanzinstitut (eine spezifizierte Versicherungsgesellschaft gemäss Rz. 26 des OECD-Kommentars zu Abschnitt VIII GMS) die zurückzuerstattenden Prämien aus einem nicht an Kapitalanlagen gebundenen rückkaufsfähigen Versicherungsvertrag oder Rentenversicherungsvertrag als Bestandteil des Barwerts im Sinne von Rz. 75 des OECD-Kommentars zu Abschnitt VIII GMS behandeln und als Folge den gesamten ausgerichteten Betrag (Rückkaufswert zuzüglich nicht verbrauchte Prämien) gegebenenfalls melden.
Diese Regelung entspricht derjenigen, die unter FATCA Anwendung findet.25
Art. 19 Rückkaufswert bei Rentenversicherungen
Abs. 1
Abschnitt I Unterabschnitt A(4) GMS sieht vor, dass der «Wert» eines Finanzkontos zu melden ist. Während Rz. 75 des OECD-Kommentars zu Abschnitt VIII GMS für rückkaufsfähige Versicherungen detaillierte Bestimmungen enthält, fehlen für Rentenversicherungen konkretisierende Vorgaben. In Artikel 19 werden die erforderlichen Regelungen getroffen.
So gilt nach Absatz 1 als Rückkaufswert einer Rentenversicherung für die Zwecke des anwendbaren Abkommens der gemäss Artikel 91 VVG festgestellte Rückkaufswert des Versicherungsvertrags. Dieser Wert dient auch als Bemessungsgrundlage für die schweizerische Vermögenssteuer, womit es sich um eine beim Versicherer vorhandene Information handelt. Als Bemessungsstichtag des Rückkaufswerts
23 SR 221.229.1
24 Vgl. BGE 2C_596/2007 vom 24. Juni 2008.
25 Vgl. § 1.1471-5(b)(3)(vii)(C)(3) der Ausführungen des US-Finanzministeriums.