Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/18: Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAV) · 21 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 6Fedlex · Erläuternder Bericht

dazu, dass meldende Finanzinstitute bei der Einführung des AIA die beherrschenden Personen bestimmter Investmentunternehmen identifizieren müssen (vgl. Abschnitt VIII Unterabschnitt D(8) i.V.m. Abschnitt V Unterabschnitt D(2) resp. Abschnitt VI Unterabschnitt A(2) GMS), diese Informationen aber in einem Folgejahr bereits nicht mehr benötigen, wenn in der Zwischenzeit zwischen dem Ansässigkeitsstaat des Finanzinstituts und jenem des professionell verwalteten Investmentunternehmens der AIA eingeführt wurde. Vor diesem Hintergrund hat die OECD eine Übergangsregelung beschlossen, wonach der Begriff «teilnehmender Staat» im nationalen Recht breiter ausgelegt werden kann.4 Die Übergangsregelung zeigt mögliche Umsetzungsvarianten auf. Den Staaten, die von dieser Übergangsregelung Gebrauch machen wollen, steht es frei, wie sie die Liste der teilnehmenden Staaten ausgestalten und wie lange diese breitere Auslegung anwendbar ist.

Vor dem Hintergrund der Praxis der wichtigsten Konkurrenzfinanzplätze der Schweiz und zur Sicherstellung eines level playing field rechtfertigt sich die Aufnahme einer solchen Übergangsregelung in die AIAV. Entsprechend den Empfehlungen des Handbuchs zur Umsetzung des Gemeinsamen Meldestandards und der Umsetzung der Übergangsregelung in anderen Staaten wird in Artikel 1 der Begriff «teilnehmender Staat» breit definiert. So gelten neben den Partnerstaaten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c AIAG auch sämtliche anderen Staaten, die sich gegenüber dem Global Forum offiziell zu einer Umsetzung des AIA bekannt haben, als teilnehmende Staaten. Ebenfalls als teilnehmender Staat gelten die Vereinigten Staaten von Amerika, die mit FATCA bereits einen Standard für den internationalen Informationsaustausch in Steuersachen umsetzen. Die Übergangsbestimmung wirkt sich auf die Sorgfaltspflichten der meldenden schweizerischen Finanzinstitute aus. Sie hat zur Folge, dass meldende schweizerische Finanzinstitute weder die beherrschenden Personen von professionell verwalteten Investmentunternehmen aus einem solchen Staat identifizieren noch überprüfen müssen, ob es sich bei den beherrschenden Personen um meldepflichtige Personen handelt. Informationen austauschen wird die Schweiz hingegen nur mit denjenigen Staaten, mit denen sie ein Abkommen über die Einführung des AIA vereinbart hat (sog. Partnerstaaten nach Art. 2 Abs. 1 Bst. c AIAG).

Da die OECD und die Staaten, die eine solche Übergangsregelung bereits in ihr nationales Recht aufgenommen haben, keine Befristung vorgesehen haben, enthält auch Artikel 1 keine Frist. Dies erlaubt es dem Bundesrat, sich an der Praxis anderer Staaten zu orientieren und vor dem Hintergrund der internationalen Entwicklungen zu prüfen, ab wann die im GMS enthaltene strikte Definition des Begriffs «teilnehmender Staat» anzuwenden ist.

Die getroffene Lösung stellt eine wesentliche Erleichterung für die meldenden schweizerischen Finanzinstitute dar und stellt sicher, dass die Schweiz gegenüber Konkurrenzfinanzplätzen, die ebenfalls eine entsprechende Übergangslösung umsetzen, keine Nachteile erleidet. Mit der getroffenen Regelung kann gleichzeitig sichergestellt werden, dass die Schweiz den AIA standardkonform umsetzt.

2. Abschnitt: Nicht meldende Finanzinstitute

Der Begriff «nicht meldendes Finanzinstitut» umfasst schweizerische Finanzinstitute, die vom Anwendungsbereich des AIA ausgenommen sind, weil bei ihnen grundsätzlich ein geringes Risiko besteht, dass sie zur Steuerhinterziehung missbraucht werden. Abschnitt VIII Unterabschnitt B GMS enthält spezifische Kategorien von nicht meldenden Finanzinstituten sowie in Unterabschnitt B(1)(c) GMS eine Auffangklausel. Diese erlaubt es den einzelnen Staaten, unter Berücksichtigung nationaler Spezifitäten weitere Rechtsträger als nicht meldende Finanzinstitute zu bezeichnen, sofern ein geringes Risiko besteht, dass sie zur Steuerhinterziehung missbraucht werden, und sie im Wesentlichen ähnliche Eigenschaften aufweisen wie die im GMS beschriebenen nicht meldenden Finanzinstitute. Auf dieser Basis sind in Artikel 3 AIAG bestimmte schweizerische Finanzinstitute bereits auf Gesetzesstufe vom Anwendungsbereich des AIA ausgenommen. Artikel 3 Absatz 7 AIAG delegiert die Kompetenz, die Organismen für gemeinsame Anlagen zu bezeichnen, die als nicht meldende Finanzinstitute qualifizieren, an

4 Handbuch zur Umsetzung des Gemeinsamen Meldestandards (im August 2015 von der OECD publiziert), S. 20 f. Das Handbuch ist abrufbar unter: www.oecd.org/tax/automatic-exchange > Common Reporting Standard (CRS) > CRS Implementation Handbook (nur in Englisch verfügbar).