Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/18: Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAV) · 21 Seiten

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gelten. Den Erläuterungen in der Botschaft zu Artikel 5 Absatz 5 AIAG zufolge sind steuerbefreite Kantonalbanken in der AIAV aber als ansässig zu bezeichnen. In Umsetzung dessen legt Buchstabe b generell fest, dass steuerbefreite Finanzinstitute, die nach schweizerischem Recht errichtet worden sind, als in der Schweiz ansässig gelten.

Art. 13 Trusts unter ausländischer Aufsicht

Kollektivanlagenvehikel in der Form von Investment Trusts oder Unit Trusts, die als Organismen für gemeinsame Anlagen einer Aufsicht unterstehen, gelten aufgrund des hoheitlichen Bezugs grundsätzlich in jener Jurisdiktion als ansässig, in der sie prudenziell beaufsichtigt werden. Artikel 13 sieht entsprechend vor, dass solche Trusts, die einer ausländischen Aufsicht unterstehen, nicht als in der Schweiz ansässig gelten, und zwar unabhängig davon, wo der Trustee ansässig ist.

Art. 14 Ort der Geschäftsleitung

Artikel 5 Absatz 2 AIAG entspricht der Definition in Rz. 4 und 5 des OECD-Kommentars zu Abschnitt VIII GMS, wonach ein Finanzinstitut, das in keinem Staat oder Hoheitsgebiet steuerlich ansässig ist, in der Schweiz unter anderem dann als ansässig gilt, wenn sich der Ort der Geschäftsleitung einschliesslich der tatsächlichen Verwaltung in der Schweiz befindet. Der Begriff «Ort der Geschäftsleitung» ist kein schweizerischer Rechtsbegriff, sondern wurde dem internationalen Steuerrecht entlehnt. Artikel 14 definiert daher den Begriff als Ort der tatsächlichen Verwaltung. Dieser liegt dort, wo eine Gesellschaft ihren wirtschaftlichen und tatsächlichen Mittelpunkt hat bzw. wo die sich normalerweise am Sitz der Gesellschaft abspielende Geschäftsführung besorgt wird.

5. Abschnitt: Alternativbestimmungen des OECD-Kommentars zum GMS

Art. 15

Der OECD-Kommentar zum GMS enthält verschiedene Alternativbestimmungen. Ein den AIA umsetzender Staat kann sich für die Anwendung dieser Alternativbestimmungen entscheiden. Sie stellen entweder eine Ergänzung zu oder einen Ersatz für im GMS enthaltene Bestimmungen dar. Die Alternativbestimmungen sind im OECD-Kommentar zum GMS als solche gekennzeichnet und kursiv hervorgehoben (vgl. Verweise in den nachfolgenden Ausführungen zu Abschnitt 1 bis 3). Entscheidet sich ein Staat für die Möglichkeit der Anwendung der Alternativbestimmungen des OECD-Kommentars zum GMS, so kann der Wortlaut der jeweiligen Bestimmung im GMS faktisch durch den Wortlaut der entsprechenden Alternativbestimmung ersetzt respektive um diesen ergänzt werden. Artikel 9 Absatz 3 AIAG delegiert die Kompetenz, die anwendbaren Alternativbestimmungen des OECD-Kommentars zum GMS festzulegen, an den Bundesrat. In der AIAV werden ausgewählte Alternativbestimmungen aufgenommen, die grundsätzlich zu einer Erleichterung bei der Umsetzung des AIA führen. Artikel 15 verweist auf den Anhang, in dem diese Alternativbestimmungen aufgeführt sind.

Abschnitt 1 der Alternativbestimmungen stellt eine Ergänzung zu den Bestimmungen des GMS dar und entspricht der Alternativbestimmung in Rz. 13 des OECD-Kommentars zu Abschnitt VII GMS. Im Falle von Gruppenversicherungs- oder Gruppenrentenversicherungsverträgen rechtfertigt sich diese Erleichterung, weil das meldende schweizerische Finanzinstitut bei Abschluss des Vertrags keine direkte Beziehung zur Arbeitnehmerin oder zum Arbeitnehmer bzw. zur Versicherungsscheininhaberin oder zum Versicherungsscheininhaber hat und deren Ansässigkeit somit nicht überprüfen könnte. Die Anwendung dieser Alternativbestimmung steht der Berücksichtigung von Gesundheitsvorbehalten sowie von nicht gesundheitsbasierten Risikofaktoren bei der Tarifierung nicht entgegen.

Abschnitt 2 ersetzt Abschnitt VIII Unterabschnitt C(9) GMS und entspricht der Alternativbestimmung in Rz. 82 des OECD-Kommentars zu Abschnitt VIII GMS. Er legt fest, dass meldende schweizerische Finanzinstitute bestimmte Neukonten von bestehenden Kundinnen und Kunden als bestehende Konten behandeln können, sofern die Voraussetzungen nach diesem Abschnitt erfüllt sind.

Abschnitt 3 ersetzt Abschnitt VIII Unterabschnitt E(4) GMS und entspricht ebenfalls der Alternativbestimmung in Rz. 82 des OECD-Kommentars zu Abschnitt VIII Unterabschnitt C(9) GMS. Er legt fest, wie der Begriff «verbundener Rechtsträger» definiert wird.