Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/18: Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAV) · 21 Seiten

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son handelt. Die spezifizierte Versicherungsgesellschaft kann ebenfalls auf eine Selbstauskunft verzichten, wenn das in Abschnitt VII Unterabschnitt B GMS vorgesehene alternative Verfahren für Finanzkonten begünstigter natürlicher Personen eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrags oder eines Rentenversicherungsvertrags angewendet wird.

Abs. 3

Bei der Beibringung der Selbstauskunft gemäss Absatz 2 handelt es sich um eine Vorbereitungshandlung, die der aus dem Versicherungsvertrag anspruchsberechtigten Person obliegt und ohne die der Versicherer als Vertragsschuldner nicht imstande ist zu erfüllen. Bringt die anspruchsberechtigte Person die Selbstauskunft nicht zeitgerecht bei, kommt sie in Gläubigerverzug im Sinne von Artikel 91 OR. Der Gläubigerverzug schliesst einen allfälligen Schuldnerverzug aus (zur Fälligkeit von Versicherungsleistungen bzw. Rückkaufsleistungen vgl. Art. 41 und 92 Abs. 3 VVG). Als Konsequenz des Gläubigerverzugs werden allfällige Verzugsfolgen beim meldenden schweizerischen Finanzinstitut bis zum Erhalt der Selbstauskunft aufgeschoben. Absatz 3 AIAV verdeutlicht die Ordnung des OR in Bezug auf Versicherungsverträge.

Abs. 4

Artikel 11 Absätze 8 und 9 AIAG beziehen sich auf Neueröffnungen von Finanzkonten und nicht auf die Behandlung von Ansprüchen Dritter aus Lebensversicherungen bei Fälligkeit. Sie sind daher gemäss Absatz 4 in Bezug auf Ansprüche Dritter aus rückkaufsfähigen Versicherungsverträgen und Rentenversicherungsverträgen bei Fälligkeit nicht anwendbar. Um eine lückenlose Identifizierung unter den versicherungsvertraglichen Gegebenheiten sicherzustellen, ohne dass die Verfügungsfreiheit gemäss Artikel 76 f. VVG eingeschränkt wird, sieht Artikel 23 Absatz 2 AIAV statt dessen vor, dass ohne Vorliegen einer korrekten Selbstauskunft keine Ausrichtung der Leistung erfolgen darf.

Art. 24 Umrechnung von Beträgen

Die im GMS und im OECD-Kommentar zum GMS enthaltenen Beträge sind in US-Dollar festgelegt. Nach Artikel 12 Absatz 2 AIAG legt der Bundesrat die Beträge in Franken fest, die den Beträgen in US-Dollar im anwendbaren Abkommen und in den anwendbaren Alternativbestimmungen des OECD-Kommentars zum GMS entsprechen. Gestützt auf Artikel 48 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199729 (RVOG) überträgt Artikel 24 AIAV dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) die Zuständigkeit, die entsprechenden Beträge in Franken festzulegen.

8. Abschnitt: Registrierungspflicht der meldenden schweizerischen Finanzinstitute

Art. 25

Abs. 1

Meldende schweizerische Finanzinstitute haben sich nach Absatz 1 bei der ESTV unaufgefordert spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres anzumelden, in dem die Eigenschaft als meldendes schweizerisches Finanzinstitut erfüllt ist. Die Anmeldung erfolgt ausschliesslich über ein Online-Portal.

Abs. 2

Meldende schweizerische Finanzinstitute haben sich nach Absatz 2 bei der ESTV unaufgefordert spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres abzumelden, in dem die Eigenschaft als meldendes schweizerisches Finanzinstitut endet oder die Geschäftstätigkeit aufgegeben wird. Die Abmeldung hat schriftlich zu erfolgen. Die ESTV überprüft die Abmeldung und bestätigt sie dem Finanzinstitut, oder sie teilt ihm den Grund für deren Ablehnung mit.

29 SR 172.010