Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/18: Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAV) · 21 Seiten

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Artikel 15 legt ausserdem fest, dass es für die Schweiz weiterhin möglich ist, mit einem Partnerstaat ein Abkommen über die Einführung des AIA abzuschliessen, das die Alternativbestimmungen des OECD-Kommentars zum GMS für nicht anwendbar erklärt.

6. Abschnitt: Präzisierung der allgemeinen Meldepflichten

Art. 16 Betrag und Einordnung von Zahlungen

Abs. 1

Gemäss Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a AIAG legt der Bundesrat die Kriterien fest, nach denen der Betrag und die Einordnung von Zahlungen zugunsten eines meldepflichtigen Kontos zu bestimmen sind. Für die Zwecke des AIA sind die Zahlungen gemäss Artikel 16 Absatz 1 AIAV zugunsten eines meldepflichtigen Kontos nach Buchstaben a bis d als Zinsen, Dividenden, Veräusserungs- oder Rückkaufserlöse oder andere Einkünfte zu melden.

Abs. 2

In Anlehnung an den verrechnungssteuerlichen Zinsbegriff, wie er aus Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Verrechnungssteuergesetzes vom 13. Oktober 196521 (VStG) hervorgeht, gelten gemäss Absatz 2 für AIA-Zwecke als Zinsen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a insbesondere Zinsen aus Obligationen, Serienschuldbriefen, Seriengülten, Schuldbuchguthaben sowie Kundenguthaben.

Abs. 3

In Anlehnung an Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b VStG gelten gemäss Absatz 3 für AIA-Zwecke als Dividenden im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b insbesondere Ausschüttungen von Gewinnanteilen, Liquidationsüberschüssen und geldwerten Vorteilen aus Beteiligungen aller Art. Darunter fallen auch Gratisaktien und Gratisnennwerterhöhungen.

Abs. 4

Absatz 4 umschreibt die Veräusserungs- oder Rückkaufserlöse nach Absatz 1 Buchstabe c näher.

Abs. 5

Für Zwecke des AIA ist entscheidend, dass meldende schweizerische Finanzinstitute die Zahlungen zugunsten eines meldepflichtigen Kontos umfassend melden. Absatz 1 Buchstabe d sieht deshalb vor, dass Zahlungen zugunsten eines meldepflichtigen Kontos als andere Einkünfte zu melden sind, wenn sie nicht einer der drei in Buchstaben a bis c genannten Kategorien zugeordnet werden können. Absatz 5 umschreibt diese anderen Einkünfte näher. Unter Leistungen aus meldepflichtigen Versicherungen sind bei rückkaufsfähigen Versicherungsverträgen insbesondere Erlebensfallleistungen, Todesfallleistungen oder Rückkaufsleistungen und im Fall von Rentenversicherungsverträgen insbesondere periodische Rentenleistungen, Prämienrückgewähr bei Tod oder Rückkaufsleistungen zu verstehen. Als von einer kollektiven Kapitalanlage weitergeleitete Zahlungen gelten Ereignisse, bei denen eine Geldgutschrift aufgrund einer kollektiven Kapitalanlage oder eines gleichwertigen Beteiligungspapiers erfolgt, der Titel selbst aber unberührt bleibt. Dies betrifft namentlich Barausschüttungen von Erträgen oder Veräusserungsgewinnen der kollektiven Kapitalanlage.

Art. 17 Kategorien von Finanzkonten

Abs. 1

In Übereinstimmung mit Rz. 66 des OECD-Kommentars zu Abschnitt VIII GMS legt Absatz 1 Buchstaben a und b AIAV fest, dass neben den in Abschnitt VIII Unterabschnitt C(2) GMS genannten Begriffen auch Kapitalisations- und Tontinengeschäfte nach den Versicherungszweigen A6 und A7 von Anhang 1 der Aufsichtsverordnung vom 9. November 200522 (AVO), welche ausschliesslich von Lebensversicherern angeboten werden können, als Einlagenkonten gelten. Damit wird die vom GMS geforderte Abgrenzung gegenüber rückkaufsfähigen Versicherungen und Rentenversicherungen vollzogen. Weiter

21 SR 642.21

22 SR 961.001