Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/18: Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAV) · 21 Seiten
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identifizieren noch überprüfen müssen, ob es sich bei den beherrschenden Personen um meldepflichtige Personen handelt. Dies stellt eine wesentliche Erleichterung für die meldenden schweizerischen Finanzinstitute dar und stellt sicher, dass die Schweiz gegenüber ihren Konkurrenzfinanzplätzen, die diese Lösung entsprechend umsetzen, keine Nachteile erleidet.
− Nicht meldende Finanzinstitute (2. Abschnitt): Schweizerische Finanzinstitute, bei denen ein geringes Risiko besteht, dass sie zur Steuerhinterziehung missbraucht werden und die im Wesentlichen ähnliche Eigenschaften aufweisen wie die im GMS und auf Gesetzesstufe ausgenommenen Finanzinstitute, werden auf Verordnungsstufe vom Anwendungsbereich des AIA ausgenommen. Damit werden sie unter Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen entweder ganz oder teilweise von den Melde- und Sorgfaltspflichten befreit.
− Ausgenommene Konten (3. Abschnitt): Bestimmte Finanzkonten, bei denen ein geringes Risiko besteht, dass sie zur Steuerhinterziehung missbraucht werden, und die im Wesentlichen ähnliche Eigenschaften aufweisen wie die im GMS und auf Gesetzesstufe ausgenommenen Finanzkonten, werden auf Verordnungsstufe vom Anwendungsbereich des AIA ausgenommen. Damit wird der administrative Aufwand bei den betroffenen meldenden schweizerischen Finanzinstituten wesentlich reduziert.
− Alternativbestimmungen des OECD-Kommentars zum GMS (5. Abschnitt und Anhang): Der OECD-Kommentar zum GMS enthält bestimmte Alternativformulierungen, für die sich ein Staat anstelle oder zusätzlich zu den im GMS enthaltenen Bestimmungen entscheiden kann. Diese Alternativbestimmungen führen grundsätzlich zu einer Erleichterung bei der Umsetzung des AIA.
− Währung bei der Meldung (Art. 20): Meldende schweizerische Finanzinstitute müssen bei der Meldung angeben, auf welche Währung die übermittelten Beträge lauten. Um den administrativen Aufwand bei den meldenden schweizerischen Finanzinstituten im Zusammenhang mit der Umrechnung zu minimieren und ihnen gewisse Flexibilität zu gewähren, wird ihnen die Möglichkeit gegeben, zwischen verschiedenen Währungen zu wählen.
− Versicherungsspezifische Bestimmungen (Art. 17-19, 23): Die verschiedenen versicherungsspezifischen Bestimmungen führen zu einer Erleichterung bei der Umsetzung des AIA für die betroffene Branche.
4 Verhältnis zur Legislaturplanung
Die Vorlage entspricht der Leitlinie 1 «Die Schweiz sichert ihren Wohlstand nachhaltig» und insbesondere dem Ziel 2 «Die Schweiz sorgt für bestmögliche wirtschaftliche Rahmenbedingungen im Inland und unterstützt so ihre Wettbewerbsfähigkeit» der Botschaft des Bundesrats zur Legislaturplanung 2015-2019 vom 27. Januar 2016.38
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