Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/18: Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAV) · 21 Seiten

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den Bundesrat. Zudem kann dieser nach Artikel 3 Absatz 11 AIAG weitere Rechtsträger als nicht meldende Finanzinstitute bezeichnen, sofern auch bei ihnen ein geringes Risiko besteht, dass sie zur Steuerhinterziehung missbraucht werden, und sie im Wesentlichen ähnliche Eigenschaften aufweisen wie die im GMS definierten nicht meldenden Finanzinstitute.

Art. 2 Organismen für gemeinsame Anlagen

Die anwendbaren Abkommen sehen vor, dass ein Organismus für gemeinsame Anlagen dann als ausgenommener Organismus und somit als nicht meldendes Finanzinstitut gilt, wenn sämtliche Beteiligungen von oder über natürliche Personen oder Rechtsträger, die keine meldepflichtigen Personen sind, gehalten werden. Davon ausgenommen sind Organismen für gemeinsame Anlagen, sofern Beteiligungen von oder über passive NFEs mit beherrschenden Personen, die meldepflichtige Personen sind, gehalten werden. Im Falle eines Organismus für gemeinsame Anlagen, der Inhaberanteile ausgibt, sehen die anwendbaren Abkommen vor, dass er zusätzliche Massnahmen ergreifen muss, die sicherstellen, dass bis zu einem bestimmten Zeitpunkt keine Inhaberanteile mehr im Umlauf sind und ihm sämtliche Anteilsscheininhaber bekannt sind. Artikel 3 Absatz 7 AIAG nimmt auf diese Voraussetzungen Bezug. Die Bestimmung erteilt dem Bundesrat weiter die Kompetenz, die ausgenommenen Organismen für gemeinsame Anlagen zu bezeichnen. Für den Fall, dass im anwendbaren Abkommen keine Frist vorgesehen ist für die Voraussetzungen, die ein Organismus für gemeinsame Anlagen, der Inhaberanteile ausgegeben hat, einhalten muss, um als nicht meldendes schweizerisches Finanzinstitut zu qualifizieren, enthält Artikel 3 Absatz 8 AIAG eine entsprechende Regelung.

Sofern die Voraussetzungen nach Artikel 3 Absatz 7 und 8 AIAG erfüllt sind, qualifizieren die nach Artikel 2 Buchstaben a bis d AIAV genannten Organismen für gemeinsame Anlagen als nicht meldende Finanzinstitute. Sie unterstehen dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 20065 (KAG) und damit der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA). Die Qualifikation der Kollektivanlagevehikel nach Buchstaben a bis d als nicht meldende Finanzinstitute ist vergleichbar mit der Regelung, die im Rahmen von FATCA zur Anwendung gelangt (vgl. Anhang II Absatz II.C des Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA [FATCA-Abkommen]6 bzw. Anhang II Absatz IV.E des FATCA-Musterabkommens nach Modell 17; die Schweiz will die genannte Bestimmung aus Anhang II des Musterabkommens im Rahmen des Wechsels zu einem Modell-1-Abkommen übernehmen).

Sofern die Voraussetzungen nach Artikel 3 Absatz 7 und 8 AIAG erfüllt sind, gelten nach Buchstabe e auch an einer Schweizer Börse kotierte Investmentgesellschaften in Form von schweizerischen Aktiengesellschaften nach Artikel 2 Absatz 3 KAG als nicht meldende Finanzinstitute. Sie weisen im Wesentlichen ähnliche Eigenschaften auf wie die dem KAG unterstellten kollektiven Kapitalanlagen. Sie sind zwar nicht dem KAG unterstellt, dafür aber dem Börsenrecht und damit der Aufsicht der Börse, womit insbesondere erhöhte Transparenzanforderungen einhergehen. Zudem fallen alle Investmentgesellschaften nach Absatz 1 unter Artikel 2 Absatz 3 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 19978 (GwG) und müssen sich einer Selbstregulierungsorganisation im Sinne von Artikel 24 GwG anschliessen oder bei der FINMA um eine Bewilligung ersuchen. Insgesamt ist damit eine adäquate Regulierung im Sinne des anwendbaren Abkommens sichergestellt. Die Qualifikation als nicht meldendes Finanzinstitut entspricht im Resultat der Regelung, die Anhang II Absatz IV.E der FATCA-Musterabkommen nach Modell 1 und 29 vorsieht, welche auch die Schweiz im Rahmen des Wechsels zu einem Modell-1- Abkommen bzw. der vorgesehenen Anpassung von Anhang II des geltenden FATCA-Abkommens an das Musterabkommen übernehmen will.

5 SR 951.31

6 SR 0.672.933.63

7 Abrufbar unter www.treasury.gov > resource-center > tax-policy.

8 SR 955.30

9 Abrufbar unter www.treasury.gov > resource-center > tax-policy.