Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/32: Fortpflanzungsmedizinverordnung (FMedV) · 37 Seiten

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die Beratung verfügen, in der Verordnung nicht explizit genannt werden. Vier Vernehmlassungsteilnehmende (AGILE, Dialog Ethik, Incl. Handicap, SVP) sind der Ansicht, dass für die Aufklärung und Beratung strengere Kriterien in die Verordnung aufgenommen werden sollen, z.B. solche oder ähnliche wie sie für die genetische Beratung im Allgemeinen gelten (vgl. Art. 14 Bundesgesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen, GUMG17). mws beantragt die Ergänzung eines zweiten Satzes in Absatz 1: „(...) Das Konzept stellt sicher, dass beratene Personen auf externe Beratungsstellen hingewiesen und auf Wunsch an solche vermittelt werden.“

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass eine strengere und detailliertere Regulierung der Aufklärungs- und Informationspflichten gewünscht wird.

3.6 Artikel 9 Absatz 3: Bewilligung

Art. 9 Abs. 3 Bewilligung

...

3

Sofern die Aufsichtsbehörde die Bewilligung nicht befristet und das kantonale Recht zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung keine frühere Altersgrenze festsetzt, gilt sie bis zum Ablauf des 70. Altersjahres der gesuchstellenden Person. ...

Artikel 9 Absatz 3 regelt die Altersbegrenzung für Bewilligungen. Sechs Stellungnahmen äussern sich zu diesem Artikel (CHUV, FDP, GE; LU, NEK, SGRM). Alle stellen das Festlegen einer Altersgrenze von 70 Jahren in Frage.

Angezweifelt wird erstens die Rechtmässigkeit einer solchen Regelung. Es wird verlangt, dass kantonales Recht gelten soll (GE, LU, SGRM) resp. dargelegt, dass eine Limitierung auf Verordnungsstufe nicht zu rechtfertigen sei (NEK). Zweitens wird mit der Einschränkung sowohl der persönlichen Freiheit, als auch der Wirtschaftsfreiheit argumentiert (FDP). Schliesslich wird die Alterslimite auch aufgrund aktueller demografischer Entwicklungen in Zweifel gezogen (LU).

3.7 Artikel 10: Aufsicht

Art. 10 Abs. 1 und 3 Aufsicht

1

Die Aufsichtsbehörde lässt innerhalb eines Jahres nach der Erteilung der Bewilligung eine Inspektion durch eine sachverständige Person durchführen. Danach erfolgt eine Inspektion sooft als nötig, mindestens aber alle zwei Jahre.

2 ...

3

Aufgehoben.

21 Teilnehmende äussern sich zu Artikel 10, der die Aufsicht über die reproduktionsmedizinischen Zentren regelt (AGILE, BK-SBK, Dialog Ethik, EDU, EVP, FR, Gen Suisse, GUMEK, HIP, HLI, Incl. Handicap, insieme, KSSG, NEK, SG, SGGG, SGRM, SKF, VD, VKAS, ZH).

Zu Absatz 1: Zehn Teilnehmende verlangen, dass die Inspektionen weiterhin ausschliesslich unangemeldet erfolgen müssen (AGILE, BK-SBK, Dialog Ethik, EVP, HLI, HIP, Incl. Handicap, insieme, SKF, VKAS). GUMEK und NEK verlangen, dass die Inspektionen vor Erteilung der Bewilligung durchgeführt

17SR 810.12

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