Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/32: Fortpflanzungsmedizinverordnung (FMedV) · 37 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 11Fedlex · Ergebnisbericht
werden und schlagen folgende Formulierung vor: „Die Aufsichtsbehörde führt vor der Erteilung der Bewilligung eine Inspektion durch eine sachverständige Person durch.“ Nach Gen Suisse sollte sichergestellt werden, dass Kantonsärzte, die nicht vom Fach sind, bei Inspektionen von einer Fachperson begleitet werden.KSSG und SGRM plädieren für eine Änderung des zweiten Satzes und schlagen folgende Formulierung vor: „Danach erfolgt eine Inspektion sooft als nötig, in der Regel alle drei Jahre.“SG schägt folgende Formulierung vor: „Danach erfolgt eine Inspektion sooft als nötig, in der Regel alle zwei Jahre. Das Prüfintervall kann auf maximal 4 Jahre verlängert werden, falls die Inspektionen wiederholt gesetzeskonforme Ergebnisse zeigen.“ SGGG bringt folgenden Ergänzung vor: „Bei wiederholt beanstandungslosen Inspektionen kann das Prüfintervall auf maximal vier Jahre verlängert werden.“ ZH spricht sich ebenfalls für verlängerte Prüfintervalle aus. Nach FR sollte die Aufsichtsbehörde entscheiden dürfen, wann und wie oft sie Inspektionen vornehmen möchte. Nach VD sollte die Bestimmung festschreiben, dass die Kosten der Inspektionen die reproduktionsmedizinischen Laboratorien zu tragen haben. Laut Dialog Ethik sind für die Inspektionen klare Qualitätskriterien zu nennen. Schliesslich ist laut EDU Absatz 1 folgendermassen zu ergänzen: „Um die Unabhängigkeit der Inspektionen zu geährleisten, darf die Inspektion nicht durch Personen durchgeführt werden, die selber in irgendeiner Weise Vertreter der Fortpflanzungsmedizin-Branche sind. Die finanzielle und personelle Trennung von Inspektion und Inspizierten muss bei der Aufsichtsbehörde dokumentiert werden.“
Zu Absatz 3: GUMEK und NEK schlagen vor, Absatz 3 nicht zu streichen und stattdessen folgendermassen zu formulieren: „Im Rahmen der Inspektion schenken die mit der Inspektion beauftragten Personen der Schnittstelle zwischen dem fortpflanzungsmedizinischen Zentrum und dem diagnostischen Labor besondere Bedeutung.“ BK-SBK, HLI und VKAS sprechen sich dafür aus, Absatz 3 nicht zu streichen.
3.8 Artikel 11: Meldung
Art. 11 Meldung
Die Schweizerische Akkreditierungsstelle SAS meldet der Aufsichtsbehörde erteilte oder erneuerte Akkreditierungen nach Artikel 4 Absatz 2 sowie allfällige Suspendierungen oder Entzüge innert angemessener Frist.
Sieben Teilnehmende äussern sich zu Artikel 11 (AGILE, BS, Dialog Ethik, FR, Incl. Handicap, insieme, TI). BS begrüsst die vorgesehene Meldepflicht ausdrücklich. TI verlangt eine Präzisierung der Formulierung „innert angemessener Frist“ und schlägt folgende Fristen vor: 30 Tage für erteilte resp. erneuerte Akkreditierung und 15 Tage für Suspendierungen. Fünf Teilnehmende plädieren dafür, dass die Meldungen an die Aufsichtsbehörde sofort und nicht innert angemessener Frist zu erfolgen haben (AGILE, Dialog Ethik, FR, Incl. Handicap, insieme).
3.9 Artikel 12: Entzug
Art. 12 Entzug
Aufgehoben.
Zur Streichung von Artikel 12 sind drei Rückmeldungen eingegangen, und zwar von EVP, HLI und VKAS. Alle drei monieren, dass die Streichung die Kompetenz der kantonalen Aufsichtsbehörde beschneide.
- 11 -