Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/32: Fortpflanzungsmedizinverordnung (FMedV) · 37 Seiten
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FDP und SGRM erachten eine Befristung der Bewilligung auf 5 Jahre als überflüssig (vgl. Abs. 1). Diese verursache nur Kosten, bringe aber keinen wesentlichen Nutzen. Die regelmässigen Kontrollen und die Aufsicht durch die Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS) seien ausreichend. GUMEK und NEK halten die 5-jährige Frist für die Bewilligung gemäss Absatz 4 Buchstabe a für übertrieben und schlagen eine Verkürzung der Frist auf drei Jahre vor. GE stösst sich daran, dass gemäss Absatz 4 Buchstabe b keine Möglichkeit besteht, die Bewilligung nach Absatz 3 zu verlängern noch zu erneuern.
4.7 Artikel 38: Übergangsbestimmungen
Art. 38 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...
1 Laboratorien, die bereits vor dem Inkrafttreten der Änderung dieser Verordnung vom … zyto- oder molekulargenetische Untersuchungen von Keimzellen in vitro nach Artikel 5a Absatz 1 FMedG24 durchgeführt haben, müssen bis ... [Datum; 6 Monate nach Inkrafttreten] ein Bewilligungsgesuch nach Artikel 9 einreichen. Sie dürfen ihre Tätigkeit weiterführen, bis der rechtskräftige Entscheid über ihr Gesuch vorliegt.
2 Laboratorien, die das Gesuch nicht fristgerecht einreichen, müssen die Tätigkeit in diesem Bereich einstellen.
Zu diesem Änderungsvorschlag trafen keine Rückmeldungen ein.
Art. 38a
Aufgehoben.
Zu diesem Änderungsvorschlag trafen keine Rückmeldungen ein.
5. Weitere Bemerkungen
19 Vernehmlassungsteilnehmende äussern sich zu Apekten, die nicht direkt das Ausführungsrecht betreffen, jedoch mit diesem in einem sachlichen Zusammenhang stehen (biorespect, BK-SBK, CHUV, Dialog Ethik, Gen suisse, GUMEK, HLI, insieme, KSGR, LU, NEK, SGGG, SGRM, SKF, SPS, vahs, VD, VKAS, ZH).
5.1 Gesamtrevision des FMedG
GUMEK und NEK regen an, eine Gesamtrevision des FMedG ernsthaft zu prüfen. Sie verweisen dabei auf die „tiefgreifenden Veränderungen bezüglich medizinisch-technischen Möglichkeiten, wissenschaftlichen Erkenntnisse sowie der entsprechenden Werte und der gesellschaftlichen Wahrnehmung“, die seit der Verabschiedung des Fortpflanzungsmedizingesetzes im Jahre 1998 stattgefunden haben. „Wir nennen namentlich das Bewilligungswesen/Qualitätsanforderungen für die homologe Insemination, die Überwachung der Erfolgsraten der IVF-Zentren, die Eizell- und die Embryonenspende, die Forschung an imprägnierten Zellen und Embryonen, die über das Stammzellenforschungsgesetz hinaus geht, der Zugang zur Fortpflanzungsmedizin für gleichgeschlechtliche Paare, sowie die Anwendung von PID-Verfahren zur Zeugung von histokompatiblen Embryonen.“
5.2 Begrenzung der Anzahl reproduktionsmedizinischer Laboratorien
Acht Teilnehmende fordern, die Zahl der reproduktionsmedizinischen Laboratorien, die eine PID anbieten, zu beschränken (biorespect, Dialog Ethik, EVP, HLI, insieme, SKF, vahs, VKAS). Zudem sollten
24SR 810.11
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