Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/32: Fortpflanzungsmedizinverordnung (FMedV) · 37 Seiten

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3.10 Artikel 14a: Evaluation

Art. 14a Evaluation

Die Aufsichtsbehörde übermittelt dem Bundesamt für Gesundheit auf Verlangen die für die Evaluation nach Artikel 14a Absatz 2 Buchstabe c des Gesetzes notwendigen Daten sowie die Kontaktdaten der Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung nach Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes.

Artikel 14a regelt die Einzelheiten zur Umsetzung der Evaluation nach Artikel 14a des Fortpflanzungsmedizingesetzes. Sieben Stellungnahmen kommentieren Artikel 14a der FMedV (AGILE; Appella; biorespect; BK-SBK; insieme;vips; VKAS).

Vier Organisationen (AGILE; Appella; biorespect; insieme) fordern eine Präzisierung des Artikels. Dabei wird in Referenz auf FMedG Artikel 14a vor allem die Erhebung der Indikation für eine PID (aufgrund der Gefahr der Übertragung einer schweren Krankheit oder aufgrund der verminderten Entwicklungsfähigkeit eines Embryos) betont. Des Weiteren werden die Notwendigkeit von Langzeitbeobachtungen sowie die Beratung als Teil der Evaluation hervorgehoben. Zwei Stellungnahmen (BK-SBK; VKAS) verlangen eine unkomplizierte Durchführung der Evaluation. Aus diesem Grund seien dem BAG die Daten unaufgefordert zu übermitteln und der Passus „auf Verlangen“ in Artikel 14a entsprechend zu streichen.

In einer Stellungnahme (vips) wird Artikel 14a zur Streichung empfohlen, da eine Evaluation „weder notwendig noch richtig“ und mit hohen Kosten verbunden ist. Zudem dürfe die Durchführung der PID nicht durch eine Evaluation gefährdet werden, da das Stimmvolk deutlich für die PID votiert habe.

3.11 Artikel 28: Übergangbestimmungen

Art. 28 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ....

1 Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes, die bei Inkrafttreten der Änderung vom ... bereits Fortpflanzungsverfahren anwenden und diese Tätigkeit weiterhin ausüben wollen, müssen der Aufsichtsbehörde innerhalb von drei Jahren ein entsprechendes Gesuch einreichen und darin nachweisen, dass die Voraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a–c erfüllt sind. Sie dürfen ihre Tätigkeit weiterführen, bis der rechtskräftige Entscheid der Aufsichtsbehörde vorliegt.

2 Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes, die bei Inkrafttreten der Änderung vom ... bereits Fortpflanzungsverfahren mit Untersuchungen des Erbguts von Keimzellen anwenden und diese Tätigkeit weiterhin ausüben wollen, müssen der Aufsichtsbehörde innerhalb von drei Jahren ein entsprechendes Gesuch einreichen und darin nachweisen, dass die Voraussetzungen nach Artikel 9 Absatz 3 des Gesetzes sowie nach den Artikeln 4 Absatz 1 Buchstaben a–c und 6 Absatz 2 erfüllt sind. Sie dürfen ihre Tätigkeit weiterführen, bis der rechtskräftige Entscheid der Aufsichtsbehörde vorliegt.

Artikel 28 enthält die Übergangsbestimmungen. Dazu nehmen zwölf Vernehmlassungsteilnehmende Stellung (FDP, FMH, GUMEK, Incl. Handicap, KSSG, NEK, SG, SGGG, SGRM, SPS, vips, VS)

Zu Absatz 1: Elf Vernehmlassungsteilnehmende (FDP, FMH, GUMEK, Incl. Handicap, KSSG, NEK, SG, SGGG, SGRM, SPS, vips) äussern sich zur vorgeschlagenen Länge der Übergangsfrist (drei Jahre) für Inhaberinnen und Inhaber von Bewilligungen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes. Vier davon (GUMEK, Incl. Handicap, NEK, SPS) schlagen eine Kürzung vor. Es werden unterschiedlich Fristen in der Länge von sechs Monaten bzw. einem oder zwei Jahren empfohlen. Sechs Vernehmlassungsteilnehmende (FDP, FMH, KSSG, SG, SGGG, SGRM) plädieren für eine längere Übergangsfrist. Vier davon (FMH, KSSG, SGGG, SGRM) schlagen eine Frist von vier Jahren vor, SG rät zu einer Frist

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