Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/32: Fortpflanzungsmedizinverordnung (FMedV) · 37 Seiten

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4.2 Artikel 6: Qualifikation der Laborleiterin oder des Laborleiters

Art. 6 Abs. 1bis

1bis Führt das Laboratorium zyto- oder molekulargenetische Untersuchungen von Keimzellen oder Embryonen in vitro im Rahmen von Fortpflanzungsverfahren nach Artikel 5a des Fortpflanzungsmedizingesetzes vom 18. Dezember 1998 (FMedG)19 durch, so muss die Laborleiterin oder der Laborleiter sich über den Titel der Spezialistin oder des Spezialisten für medizinischgenetische Analytik FAMH oder den Titel der Spezialistin oder des Spezialisten für Labormedizin FAMH, medizinische Genetik nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a ausweisen können.

Zu diesem Änderungsvorschlag trafen keine Rückmeldungen ein.

4.3 Artikel 7: Qualifikation des Laborpersonals

Art. 7 Abs. 2 ....

2 Führt das Laboratorium zyto- oder molekulargenetische Untersuchungen von Keimzellen oder Embryonen in vitro im Rahmen von Fortpflanzungsverfahren nach Artikel 5a des FMedG20 durch, so muss zudem mindestens eine im Laboratorium tätige Person über hinreichende Erfahrung mit Untersuchungen von Einzelzellen verfügen.

Sieben Stellungnahmen äussern sich explizit zum Artikel 7 Absatz 2 GUMV (FMH; FR, GE, GUMEK, NEK, SGMG, TI).

FMH, GE und SGMG kritisieren die vorgeschlagene Anforderung an das Laborpersonal und verlangen die Streichung des Absatzes. Demgegenüber plädieren FR und TI für eine klare Umschreibung der Voraussetzung „hinreichende Erfahrung“ und schlagen unter anderem vor, in der Verordnung eine bestimmte Dauer an Berufserahrung festzuschreiben. Schliesslich schlagen GUMEK und NEK eine Änderung der Formulierung des 2. Teilsatzes vor: „(…) so muss zudem mindestens eine im Laboratorium tätige Person über hinreichende Erfahrung mit solchen Untersuchungen verfügen.“ Sie führen an, dass bei Untersuchungen von Keimzellen und Embryonen in vitro nicht immer zwingend Einzelzellen verwendet würden.

4.4 Artikel 8a: Akkreditierung

Art. 8a Akkreditierung

Führt das Laboratorium zyto- oder molekulargenetische Untersuchungen von Keimzellen oder Embryonen in vitro im Rahmen von Fortpflanzungsverfahren nach Artikel 5a des FMedG21 durch, so muss es zudem über eine Akkreditierung nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996 (AkkBV)22 verfügen; die für die Akkreditierung massgebenden Grundanforderungen an ein solches Laboratorium sind in Anhang 2 der AkkBV aufgeführt.

Artikel 8a schreibt eine Akkreditierungspflicht für genetische Laboratorien vor, die zyto- oder molekulargenetische Untersuchungen von Keimzellen oder Embryonen in vitro im Rahmen von Fortpflanzungsverfahren durchführen. Zur vorgeschlagenen Regelung haben sich fünf Vernehmlassungsteilnehmende

19SR 810.11

20SR 810.11

21SR 810.11

22 SR 946.512

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