Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/32: Fortpflanzungsmedizinverordnung (FMedV) · 37 Seiten
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von fünf Jahren. Begründet wird die Verlängerung in der Hauptsache mit erhöhtem personellem, finanziellem und zeitlichem Ressourcenbedarf für die Implementierung des gefordeten Qualitätsmanagementsystems bzw. für eine allfällige Akkreditierung.
Zudem wurden drei alternative Formulierungsvorschläge für Artikel 28 Absatz 1 eingereicht:
VS: „Les titulaires d'une autorisation qui pratiquent déjà la procréation médicalement assistée et qui entend continuer à le faire (...)“
FMH: „(…) bereits ein geeignetes Qualitätsmanagement gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c betreiben, während mindestens einem Jahr Fortpflanzungsverfahren mit Untersuchungen des Erbguts von Keimzellen anwenden und diese Tätigkeit unter Einschluss der Untersuchung des Erbguts von Embryonen weiterhin ausüben wollen, müssen der Aufsichtsbehörde innerhalb von vier Jahren ein entsprechendes Gesuch einreichen und darin nachweisen, dass die Voraussetzungen nach Artikel 9 Absatz 3 des Gesetzes sowie nach den Artikeln 4 Absatz 1 Buchstraben a-c erfüllt sind. (...)“
SGGG: „(…) bereits ein geeignetes Qualitätsmanagement gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c betreiben, während mindestens einem Jahr Fortpflanzungsverfahren mit Untersuchungen des Erbguts von Keimzellen anwenden und diese Tätigkeit unter Einschluss der Untersuchung des Erbguts von Embryonen weiterhin ausüben wollen, müssen der Aufsichtsbehörde innerhalb von vier Jahren ein entsprechen-des Gesuch einreichen und darin nachweisen, dass die Voraussetzungen nach Artikel 9 Absatz 3 des Gesetzes sowie nach den Artikeln 4 Absatz 1 Buchstraben a-c erfüllt sind. (...)“
Zu Absatz 2: Neun Vernehmlassungsteilnehmende (FMH, GUMEK, Incl. Handicap, KSSG, NEK, SGGG, SGRM, SPS, vips,) äussern sich zur vorgeschlagenen Länge der Übergangsfrist (drei Jahre) für Inhaberinnen und Inhaber von Bewilligungen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes, die bei Inkrafttreten der Verordnungsänderung bereits Fortpflanzungsverfahren mit Untersuchungen des Erbguts von Keimzellen anwenden. Vier davon (GUMEK, Incl. Handicap, NEK, SPS) schlagen eine Kürzung vor, wobei Fristen in der Länge von sechs Monaten bzw. einem oder zwei Jahren empfohlen werden. Vier Stellungnehmende (FMH, KSSG, SGGG, SGRM) plädieren für eine längere Übergangsfrist und raten zu vier Jahren. Begründet wird die Verlängerung in der Hauptsache mit erhöhtem personellem, finanziellem und zeitlichem Ressourcenbedarf für die Implementierung des gefordeten Qualitätsmanagementsystems bzw. für die Akkreditierung.
Darüber hinaus wurden fünf alternative Formulierungsvorschläge eingereicht:
VS: „Les titulaires d'une autorisation qui pratiquent déjà la procréation médicalement assistée avec des analyses du patrimoine héréditaire de gamètes et qui entendent continuer à le faire (...)“
FMH: „Andere Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes, welche das Erbgut von Embryonen untersuchen wollen, müssen vor Aufnahme dieser Tätigkeit für die anderen angebotenen Verfahren ein geeignetes Qualitätsmanagement betreiben gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c. Sie müssen von der Aufsichtsbehörde eine Bewilligung zur Aufnahme dieser Tätigkeit einholen und innerhalb von vier Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit ein entsprechendes Gesuch einreichen und darin nachweisen, dass die Voraussetzungen nach Artikel 9 Absatz 3 des Gesetzes sowie nach den Artikeln 4 Absatz 1 Buchstraben a-c erfüllt sind. (...)“
SGRM: „(…) und diese Tätigkeit allenfalls unter Einschluss der Untersuchung des Erbgutes von Embryonen weiterhin ausüben wollen, müssen der Aufsichtsbehörde innerhalb von vier Jahren ein entsprechendes Gesuch einreichen und darin nachweisen, dass die Voraussetzungen nach Artikel 9 Absatz 3 des Gesetzes sowie nach den Artikeln 4 Absatz 1 Buchstaben a-c und 6 Absatz 2 erfüllt sind. Dasselbe gilt für Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes,
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