Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2016/32: Fortpflanzungsmedizinverordnung (FMedV) · 37 Seiten

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1. Ausgangslage

Am 12. Dezember 2014 verabschiedeten die eidgenössischen Räte die Revision des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1998 über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung (Fortpflanzungsmedizingesetz; FMedG)1. Gegen diese Änderung wurde das Referendum ergriffen. In der Abstimmung vom 5. Juni 2016 hat das Volk der Gesetzesänderung deutlich zugestimmt. Im revidierten Gesetz wird das bisherige in Artikel 5 Absatz 3 FMedG verankerte Verbot der Präimplantationsdiagnostik (PID) aufgehoben und die PID unter gewissen Voraussetzungen für zulässig erklärt. Weiter dürfen neu maximal zwölf statt wie bisher drei Embryonen pro Behandlungszyklus entwickelt werden. Schliesslich erklärt das geänderte Gesetz die Aufbewahrung von Embryonen zu Fortpflanzungszwecken für zulässig. Die Gesetzesänderung macht eine Anpassung der Fortpflanzungsmedizinverordnung vom 4. Dezember 2000 (FMedV) sowie der Verordnung vom 14. Februar 2007 über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMV)2 nötig.

Gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 des Bundesgesetzes über das Vernehmlassungsverfahren (Vernehmlassungsgesetz, VlG; SR 172.061) eröffnete das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) am 26. September 2016 eine fakultative Vernehmlassung zum Entwurf eines revidierten Ausführungsrechtes. Diese dauerte bis zum 9. Januar 2017.

2. Zusammenfassung der Vernehmlassungsergebnisse

2.1 Überblick

Von den 72 Vernehmlassungsteilnehmenden äussern sich 57 inhaltlich zur Vorlage, 15 verzichten explizit auf eine Stellungnahme.

Die Stellungnahmen lassen sich grob drei verschiedenen Positionen zuordnen: 15% der Vernehmlassungsteilnehmenden (11) stimmen der Vorlage vollständig zu (vgl. Ziff. 2.2.1). 64% der Teilnehmenden (46) begrüssen die Vorlage grundsätzlich, bringen jedoch spezifische Änderungswünsche oder Vorbehalte zu einzelnen Bestimmungen der Vorlage vor (vgl. Ziff. 2.2.2). 21% der Teilnehmenden (15) äussern sich nicht inhaltlich zur Vorlage und bringen keine Bemerkungen vor (vgl. Ziff. 2.2.3). Keine Stellungnahme lehnt die Vorlage überwiegend ab resp. beantragt eine grundsätzliche Überarbeitung.

2.2 Zu den einzelnen Positionen

2.2.1 Vollständige Zustimmung

Elf Vernehmlassungsteilnehmende (15%) begrüssen die vorgeschlagenen Änderungen vorbehaltlos (vgl. Überblick Ziff. 2.3). Dazu gehören neun Kantone (AI, BE, BL, GR, JU, OW, SO, TG, VS) sowie eine Partei (GLP).

2.2.2 Zustimmung mit Vorbehalten

46 Vernehmlassungsteilnehmende (64%) begrüssen den Revisionsvorschlag, bringen aber gegen einzelne Bestimmungen mehr oder weniger grosse Vorbehalte an (vgl. Ziff. Überblick 2.3). Einige Teilnehmende äussern sich zudem zu Aspekten, die nicht direkt das Ausführungsrecht betreffen, jedoch mit diesem in einem sachlichen Zusammenhang stehen (vgl. Ziff. 5).

1 SR 810.11

2 SR 810.122.1

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