Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2016/32: Fortpflanzungsmedizinverordnung (FMedV) · 37 Seiten
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zuschreiben. Gemäss NEK sollte der Bund darüber hinaus weiterhin die Kompetenz besitzen, die Inhalte der Weiterbildung zu regeln und schlägt folgende Formulierung für Buchstabe a Ziffer 2 vor: „[…] das Zertifikat als Senior klinischer Embryologe der ESHRE oder eine gleichwertige Ausbildung aufweist. Über die Gleichwertigkeit entscheidet das EDI“. BS macht folgenden Formulierungsvorschlag: „[…] eine durch das Bundesamt für Gesundheit [oder eine Fachstelle/Kommission] als geeignet erachtete fachliche Weiterbildung aufweist“. Santésuisse und ZH plädieren schliesslich für eine Festlegung der Anforderungen an die Fortbildung auf Verordnungsstufe (vgl. Abs. 1 Bst. a Ziff. 3).
(dd) Varia: Gemäss ZG ist der Einleitungssatz folgendermassen zu ändern: „Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss für die Anwendung von Fortpflanzungsverfahren auf ein fortpflanzungsmedizinisches Laboratorium zurückgreifen können, das:...“ ZG schlägt zudem vor, dass Absatz 2 in dem Sinn zu ergänzen sei, dass bei Vorliegen einer Akkreditierung nicht nur auf die Überprüfung des Qualitätsmanagementsystems, sondern auch auf die Inspektionen gemäss Artikel 10 verzichtet werden könne. KSSG und SGRM regen an, Absatz 1 um einen neuen Buchstaben d zu ergänzen: „Im Rahmen des Qualitätsmanagementsystems muss insbesondere die Nachvollziehbarkeit in den Bereichen der Bereitstellung und Fertilisierung von Gameten und der Kulturbedingungen inklusive der von Gameten und Embryonen sichergestellt sein. Die entsprechenden Daten sind während zwanzig Jahren aufzubewahren. Die Aufsichtsbehörde überprüft die Aufbewahrung.“
(c) Schliesslich lehnt LU den vorgeschlagenen Artikel deutlich ab. Gemäss LU sollte sowohl die Vorschrift bez. der Weiterbildung (vgl. Abs. 1 Bst. a Ziff. 2) als auch diejenige bez. der Qualifikation des Laborpersonals (vgl. Abs. 1 Bst. b) gestrichen werden. Darüber hinaus sollte der in Absatz 1 Buchstabe c verankerte Verweis auf Anhang 1 gestrichen werden. Gemäss LU ist ISO 9001 das einschlägige QS-System, das es zu beachten gilt.
3.5 Artikel 6: Beratung und Betreuung
Art. 6 Beratung und Betreuung
1 Mit dem Bewilligungsgesuch für die Anwendung von Fortpflanzungsverfahren ist ein Konzept für die sozialpsychologische Beratung und Betreuung nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c des Gesetzes einzureichen.
2 Für die Anwendung von Fortpflanzungsverfahren mit Untersuchung des Erbguts von Keimzellen oder Embryonen in vitro oder mit Auswahl von gespendeten Samenzellen zur Verhinderung der Übertragung einer schweren Krankheit ist zusätzlich ein Konzept für die genetische Beratung nach Artikel 6a des Gesetzes einzureichen.
Artikel 6 schreibt das Einreichen eines Beratungs- und Betreuungskonzepts im Rahmen der Gesuchstellung vor. Dazu äussern sich 15 Vernehmlassungsteilnehmende (AGILE, Appella, biorespect, Dialog Ethik, EVP, Incl. Handicap, insieme, mws, SHV, SKF, SPS, SVBG, SVP, vahs).
Die Anpassung wird von vips explizit begrüsst, insbesondere die Aufteilung in die Absätze 1 und 2. Elf Vernehmlassungsteilnehmende (AGILE, Appella, biorespect, Dialog Ethik, Incl. Handicap, insieme, SHV, SKF, SVBG, SVP, vahs) wünschen, dass die Aufklärung und Beratung von Personen, die fortpflanzungsmedizinische Verfahren in Anspruch nehmen wollen, durch eine externe unabhängige Stelle oder Fachperson vorgenommen wird und nicht, oder jedenfalls nicht nur, durch die behandelnde Ärzteschaft. Die EVP schlägt vor, die unabhängige, nichtdirektive Beratung durch eine unabhängige Stelle obligatorisch zu erklären. mws regt an, die Bewilligungsinhaber explizit dazu zu verpflichten, auf externe Beratungsmöglichkeiten hinzuweisen und auf Wunsch auch solche zu vermitteln. Die SPS weist darauf hin, dass das einzureichende Konzept die Bewilligungsinhaber dazu verpflichten müsse, die betroffenen Personen auf das Selbstbestimmungsrecht und auf alternative Behandlungsoptionen hinzuweisen. SHV und SVBG bedauern, dass die Hebammen, die als Fachpersonen über die notwendigen Kenntnisse für
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