Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/52: Übernahme und Umsetzung der EU-Verordnung (EU) 2016/1624 über die neue europäische Grenz- und Küstenwache (Schengen-Weiterentwicklung) · 31 Seiten
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Abs. 1 und 2
Absätze 1 und 2 bleiben unverändert. Die EZV kann im Rahmen internationaler Massnahmen bei Einsätzen im Ausland mitwirken, wobei der Einsatz für das Personal der EZV freiwillig ist.
Abs. 3
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Zwar war schon in der Frontex-Botschaft die Möglichkeit festgehalten, dass die Schweiz der Agentur Material zur Verfügung stellt, aber ohne diese in Artikel 92 Absatz 3 ZG ausdrücklich zu erwähnen. Die Agentur soll nun explizit genannt werden. Ausserdem soll in der deutschen Fassung analog zur französischen und italienischen «Zollgrenze» durch «Grenze» ersetzt werden.
Abs. 4
Absatz 4 hat keinen direkten Zusammenhang mit der zu genehmigenden Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes. Mit der Bestimmung soll eine Rechtsgrundlage geschaffen werden, damit die EZV Verbindungspersonen im Ausland einsetzen kann, was sie heute bereits tut. Zurzeit sind insgesamt drei Verbindungspersonen der EZV im Ausland eingesetzt, nämlich je eine auf bilateraler Ebene in Deutschland (Berlin) sowie bei Frontex und beim Europäischen Polizeiamt (Europol).
Der Einsatz von Verbindungspersonen sind wichtige Elemente der internationalen Zusammenarbeit, die für die EZV unabdingbar ist. Die Verbindungspersonen der EZV, darunter fallen nicht nur Verbindungsoffiziere des Grenzwachtkorps sondern auch Vertreterinnen und Vertreter des zivilen Zolls, nehmen insbesondere drei Hauptaufgaben wahr:
- Sammeln strategischer und taktischer Informationen;
- Informationsaustausch;
- Zusammenarbeit im Bereich der Amts- und Rechtshilfe;
Abs. 5
Absatz 5 ist das Gegenstück zu Artikel 5 Absatz 1bis des Bundesgesetzes über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes und gemeinsame Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten1 (ZentG)27. Danach sollen Verbindungsleute der EZV mit Aufgaben von Polizeiverbindungsleuten betraut werden können. Diese Änderung hat keinen direkten Zusammenhang mit der zu genehmigenden Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes.
Die Mandatierung erfolgt im Einvernehmen mit der EZV für eine bestimmte Funktion und einen festgelegten Zeitraum durch Fedpol und auch nur, sofern die Ressourcen der EZV dies zulassen.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen in Ziffer 4.3 unten verwiesen.
26 Vgl. Botschaft vom 13. Februar 2008 über die Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der Verordnung zur Errichtung von FRONTEX und der RABIT-Verordnung, BBl 2008 1455.
27 SR 360