Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/52: Übernahme und Umsetzung der EU-Verordnung (EU) 2016/1624 über die neue europäische Grenz- und Küstenwache (Schengen-Weiterentwicklung) · 31 Seiten

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chenden Schengen-Staaten oder ab Brennpunkten (Hotspot-Gebieten) zu unterstützen.

Die Agentur soll auch europäische Rückkehrpools (Begleitpersonal für Rückkehr und Rückkehrsachverständige) zur Unterstützung von Schengen-Staaten mit Schwierigkeiten beim Vollzug von Rückkehraktionen insbesondere aufgrund zeitweilig besonderer und unverhältnismässiger Herausforderungen bilden können.

Es ist vorgesehen, dass die Schengen-Staaten auf Ersuchen des Exekutivdirektors entsprechende Personalressourcen zur Verfügung stellen.

Die Agentur hat zum Ziel, ein ganzheitliches Rückkehrsystem unter Einbezug der Schengen-Staaten, der Drittstaaten sowie anderer Stakeholder (z.B. UNHCR, IOM etc.) aufzubauen und entsprechende Synergien zu nutzen. Ihre Aufgaben im Rückkehrbereich umfassen:

- Koordination, Unterstützung und Kofinanzierung von rückkehrbezogenen Tätigkeiten im Hinblick auf eine integrierte Rückkehrverwaltung bei freiwilligen Ausreisen und Rückkehreinsätzen (Art. 27);

- Koordination und Kofinanzierung von Rückkehraktionen (Art. 28);

- Bildung europäischer Pools aus von den Schengen-Staaten entsandten Rückkehrbeobachtern (Art. 29), Begleitpersonal für die Rückkehr (Art. 30) und Rückkehrsachverständigen (Art. 31);

- Bildung europäischer Rückkehrteams (Art. 32) aus den Pools nach den Artikeln 29-32.

Die einzelnen Aufgaben im Rückkehrbereich werden nachfolgend genauer erläutert.

2.1.6.1 Koordination, Unterstützung und Kofinanzierung rückkehrbezogener Tätigkeiten (Art. 27)

Die Agentur ist mit der Koordination, Unterstützung und Kofinanzierung von Rückkehrtätigkeiten im Hinblick auf eine integrierte Rückkehrverwaltung bei freiwilligen Ausreisen und Rückkehreinsätzen betraut. Sie soll die Identifikation von Drittstaatsangehörigen und die Beschaffung der notwendigen Reisedokumente erleichtern sowie die Entwicklung von «Best Practices» unterstützen (Abs. 1).

Die technische und operative Unterstützung umfasst die Zurverfügungstellung von Übersetzungsdiensten, länderspezifischen Informationen, Hilfe bei der Umsetzung

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der Verfahren gemäss der Rückführungsrichtlinie und der Umsetzung der Massnahmen zur Verhinderung des Untertauchens der zur Rückkehr verpflichtete Personen (Abs. 2).

2.1.6.2 Rückkehraktionen (Art. 28)

Von den Schengen-Staaten organisierte Sammelfüge (z.B. durch das Chartern von Flugzeugen) werden durch die Agentur koordiniert und kofinanziert.

13 Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98.