Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/52: Übernahme und Umsetzung der EU-Verordnung (EU) 2016/1624 über die neue europäische Grenz- und Küstenwache (Schengen-Weiterentwicklung) · 31 Seiten
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2.2.2 Aufgaben der Agentur, Zusammensetzung und Einsatz europäischer Grenz- und Küstenwacheteams
Die umfassenden Aufgaben der Agentur sind in Artikel 8 festgelegt. Dazu gehören auch neue Aufgaben wie die Schwachstellenbeurteilung, die Entsendung von Verbindungspersonen zur Überwachung des Aussengrenzschutzes, die Entsendung von Teams im Rahmen von Situationen, die Sofortmassnahmen an den Aussengrenzen erfordern (wie z.B. Unterstützung von Such- und Rettungseinsätzen bei Seenot, Grenzsicherung, Unterstützung der Migrationsverwaltung in Brennpunkten (Hotspot-Gebiete), die Unterstützung der Schengen-Staaten bei der Bekämpfung von organisierter grenzüberschreitender Kriminalität und Terrorismus) sowie zusätzliche Aufgaben im Rückkehrbereich.
Die Agentur ist ebenfalls beauftragt, auf Beschluss des Verwaltungsrats ein gemeinsames integriertes Risikoanalysemodell (Art. 11) zu erarbeiten, um die Migrationsströme in die und innerhalb der EU sowie Trends und sonstige mögliche Herausforderungen an den Aussengrenzen zu beobachten. Sie nimmt die Schwachstellenbeurteilung vor.
Nach Artikel 15 können die Schengen-Staaten wie bisher die Agentur um die Einleitung gemeinsamer Aktionen namentlich in Bezug auf Bedrohungen an den Aussengrenzen oder von Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken ersuchen. Das Verfahren ist in Artikel 17 geregelt. Insbesondere ist vorgesehen, dass Entsendungen aus dem Soforteinsatzpool innert fünf Tagen nach der Genehmigung des Einsatzplans stattfinden. Der Einsatzplan wird zwischen der Agentur und dem Einsatzstaat bestimmt (vgl. Art. 16), was der heutigen Regelung entspricht.
Artikel 18 betrifft die Bildung von Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung. Formell handelt es sich dabei um eine Neuerung, wobei der Artikel lediglich die aktuelle Praxis in Krisengebieten übernimmt (erkennungsdienstliche Behandlung mit Identifikation, Registrierung und Befragung von Drittstaatsangehörigen, Bereitstellung von Informationen für Personen, die internationalen Schutz benötigen, sowie technische und operative Unterstützung im Rückkehrbereich). Die Teams umfassen Sachverständige aus den Bereichen Kindesschutz, Menschenhandel, Schutz vor geschlechterspezifischer Verfolgung und Grundrechte (Abs. 5).
Die Zusammensetzung und der Einsatz europäischer Grenz- und Küstenwacheteams sind in Artikel 20 geregelt, der ausser den Bestimmungen zum Soforteinsatzpool (siehe Ziff. 2.1.5) die frühere Verordnung übernimmt. Dazu ist anzumerken, dass die personelle Beteiligung der Schengen-Staaten an gemeinsamen Aktionen jeweils in Absprache zwischen den Schengen-Staaten und der Agentur auf der Grundlage jährlich stattfindender bilateraler Verhandlungen bestimmt wird. Diese Teams können bei Bedarf auch zur Ergänzung des Soforteinsatzpools aufgeboten werden, es sei denn, der Schengen-Staat befindet sich in einer Ausnahmesituation, die die Erfüllung der nationalen Aufgaben erheblich beeinträchtigt. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass für die europäischen Grenz- und Küstenwacheteams während des Einsatzes wie bisher die Anweisungen des Einsatzstaates gelten (vgl. Art. 21). Die Agentur trägt wie bis anhin gewisse Kosten für deren Einsatz wie Reise- und Unterbringungskosten, Impf- und Gesundheitskosten sowie Kosten für besondere Versicherungen.