Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/52: Übernahme und Umsetzung der EU-Verordnung (EU) 2016/1624 über die neue europäische Grenz- und Küstenwache (Schengen-Weiterentwicklung) · 31 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 23Fedlex · Erläuternder Bericht
nationalen Expertenpool von 65 Grenzschutzexperten weiterhin im Umfang von 1500 Tagen an den regulären Einsätzen von Frontex beteiligen. Im Falle eines Engpasses, ist die EZV aber auch in der Lage, die 16 Grenzschutzexperten für den Soforteinsatzpool aus dem oben erwähnten Pool von 65 Experten zu generieren. Je nach Umfang der künftigen Einsätze von Schweizer Personal in Frontex Einsätze kann es nötig werden, dass die EZV einen zusätzlichen Mitarbeiter von der Front auf das Kommando GWK für die administrative Bewältigung der Einsätze verlegt.
Im Falle einer nationalen Krisensituation kann sich die Schweiz zudem auf bestimmte Regelungen der Verordnung (Art. 20 Abs. 3 und Abs. 7) berufen, nach denen ein Schengen-Staat im Falle einer eigenen Ausnahmesituation, die die Erledigung nationaler Aufgaben erheblich beeinträchtigen würde, Frontex entweder keine oder im Falle des Pools für Soforteinsätze nur die Hälfte der vereinbarten Personalressourcen zur Verfügung stellen muss.
Das GWK beabsichtigt, den Expertenpool für Entsendungen im Rahmen von Frontex-Einsätzen in den kommenden Jahren stetig auszubauen. Die Teilnahme der Experten an diesem Pool bleibt nach wie vor freiwillig.
Weiter ist anzumerken, dass derzeit keine Schweizer Grenzschutzexperten an die Agentur entsandt sind. Einzig ein Verbindungsoffizier ist entsandt, der aber dem GWK unterstellt ist. Der Einsatz von ständigem Personal für die Agentur ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorgesehen.
Auswirkungen im Rückkehrbereich
Die Bereitstellung von Ressourcen im Rahmen der Rückkehraufgaben der neuen Agentur (siehe Ziff. 2.1.6 und 3.2) hat Auswirkungen auf den Bund (SEM) sowie die Kantone (kantonale Polizeibehörden; siehe Ziff. 3.2.2).
Die für die Bereitstellung von Sachverständigen für die Identifikation und die Beschaffung von Reisedokumenten zuständige Einheit ist das SEM, das die Kantone in diesem Bereich beim Vollzug der Rückkehrentscheidungen unterstützt.
Wie viele SEM-Mitarbeitende auf Abruf der Agentur zu entsenden sein werden, hängt von der Migrationslage und der Entwicklung von Jahr zu Jahr ab und ist deshalb nicht im Voraus bekannt. Die Schweiz wird das Kontingent an bereitzustellenden Mitarbeitenden jährlich mit der Agentur vereinbaren.
Nach Schätzungen des SEM dürften höchstens zwei bis vier Mitarbeitende pro Jahr für eine Dauer zwischen einigen Wochen und sechs Monaten angefordert werden. Die Agentur übernimmt sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Entsendung dieser Mitarbeitenden. Die Personalbestimmungen des Bundes (Art. 25 Abs. 3bis
21
Bst. a und Art. 104 der Bundespersonalverordnung BPV ) sehen solche Entsendungen bereits vor und müssen nicht angepasst werden. Zudem wird der Abschluss einer besonderen Vereinbarung für Einsätze im Ausland zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer empfohlen.
Nach der Anfrage der Agentur hat das SEM drei Wochen Zeit, um die Rückkehrsachverständigen bereitzustellen und in den zu unterstützenden Einsatzstaat zu entsenden.