Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/52: Übernahme und Umsetzung der EU-Verordnung (EU) 2016/1624 über die neue europäische Grenz- und Küstenwache (Schengen-Weiterentwicklung) · 31 Seiten

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durchgeführt werden. Er findet keine Anwendung bei Rückführungsaktionen aus dem Ausland von Personen, die sich nicht in der Schweiz aufgehalten haben. Die Übernahme der Verordnung erfordert keine Anpassung dieses Artikels, der aber auch für Rückkehraktionen im Rahmen der Agentur gelten muss (siehe Erläuterung zu Art. 72 Abs. 4 unten).

Neu soll im AuG analog zu dem, was für die Zollverwaltung gilt, die Möglichkeit für Einsätze des SEM und der Kantone im Ausland im Rahmen von Rückkehraktionen von Personen mit rechtswidrigem Aufenthalt im Schengen-Raum aufgenommen werden. Diese Aktionen dienen in erster Linie der Rückführung von abgewiesenen Asylsuchenden mit Aufenthalt ausserhalb der Schweiz in ihr Herkunfts- und Heimatland oder ein sicheres Drittland unter anderem von Brennpunkten (Hotspot-Gebiete) der EU aus. Aus diesem Grund wird ein neuer Artikel 72 ins AuG aufgenommen.

4.1.2 Erläuterung zur Bestimmung im AuG

Art. 72

Abs. 1

Artikel 72 Absatz 1 AuG hält den Grundsatz für Einsätze des SEM und der Kantone im Rahmen von Rückkehraktionen der Agentur fest.

Das SEM und die Kantone haben für die internationalen Rückführungsaktionen das entsprechende Personal für den Pool von Begleitpersonal für die Rückkehr (Art. 30) und Rückkehrsachverständige (Art. 31) bereitzustellen. Dabei handelt es sich einerseits um speziell ausgebildete polizeiliche Begleitpersonen der Kantone und andererseits um Rückführungsspezialistinnen und -spezialisten des SEM.

Für die Bereitstellung von Rückkehrbeobachtern (Art. 29) soll Artikel 71a AuG sinngemäss gelten (siehe dazu Ausführungen zu Abs. 4 unten).

Die europäischen Rückkehrteams werden von der Agentur als Unterstützung auf Ersuchen eines Schengen-Staates in einer schwierigen Rückehrsituation entsandt (Rückkehrteams; Art. 32 und 33).

Abs. 2

Zur Sicherstellung der in Absatz 1 vorgesehenen internationalen Massnahmen ermächtigt Absatz 2 das EJPD zum Abschluss von Vereinbarungen mit der Agentur auf dem Gebiet der Einsätze des Personals des SEM und der Kantone für internationale Rückkehraktionen.

Werden Dritte als Sachverständige für das Monitoring der internationalen Rückkehraktionen eingesetzt, umfassen diese Vereinbarungen auch sie.

Diese internationalen Abkommen sind vorwiegend technischer Natur; sie regeln unter anderem den Status des Personals, das an Einsätzen im Rahmen der operativen Zusammenarbeit teilnimmt.

Abs. 3

Die Einzelheiten der Bereitstellung von Polizeiangehörigen durch die Kantone und die finanziellen Abgeltungen werden in einer Vereinbarung zwischen dem Bund und