Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/52: Übernahme und Umsetzung der EU-Verordnung (EU) 2016/1624 über die neue europäische Grenz- und Küstenwache (Schengen-Weiterentwicklung) · 31 Seiten
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3 Auswirkungen
3.1 Auswirkungen auf den Bund
3.1.1 Finanzielle Auswirkungen
Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe b führt die geltende Regelung weiter, wonach die assoziierten Staaten einen Beitrag nach den jeweiligen Zusatzvereinbarungen leisten, in denen der Finanzbeitrag festgelegt ist. Der Schweizer Beitrag wird wie bisher nach dem Verhältnis des nationalen BIP zum BIP aller Teilnehmerländer der Agentur berechnet (vgl. Art. 11 Abs. 3 SAA, der aufgrund des Verweises von Art. 2 der Zusatzvereinbarung anwendbar ist)17.
Die Struktur, Mittel und Aufgaben der Agentur werden verstärkt. Die Agentur muss den künftigen migrationsbedingten Herausforderungen wirksam begegnen und die Schengen-Staaten bei ihren Aktionen unterstützen können. Das Budget der Agentur wird sich entsprechend erhöhen, im Hinblick auf:
- Die Weiterführung der operativen Massnahmen im Rahmen der gemeinsamen Aktionen auf See in grösserem Umfang;
- Die Weiterführung der Beteiligung der Agentur an Teams zur Unterstützung der Migrationsverwaltung in Brennpunkten (Hotspot-Gebiete);
- Den Ausbau der Rolle der Agentur im Rückkehrbereich zur Unterstützung der Schengen-Staaten bei Rückkehraktionen sowie in Bezug auf andere Tätigkeiten, die sich aus dem neuen Mandat ergeben, welches der Agentur erlaubt, ihre Unterstützung der Schengen-Staaten namentlich bei der Erleichterung, Organisation und Finanzierung von Rückkehraktionen zu verstärken;
- Die Bildung eines operativen Reserve zur Finanzierung der Entsendung des Soforteinsatzpools und von Rückkehreinsätzen;
- Den Erwerb, Unterhalt und das Leasing eigener Ausrüstung;
- Die Wahrnehmung der neuen Aufgaben bei der Zusammenarbeit der Agentur mit der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur und der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs;
- Die verstärkte Zusammenarbeit der Agentur mit Drittstaaten einschliesslich der Beteiligung an operativen Massnahmen mit benachbarten Drittstaaten;
- Mehr Verbindungspersonen der Agentur in Drittländern;
- Den zusätzlichen Personalbedarf von 602 Personen, damit die Agentur ihre neuen Aufgaben erfüllen kann.
17 Der Anteil wurde für 2015 auf 3,85 Prozent und für 2016 auf 3,59 Prozent festgesetzt. Ab 2017 dürfte er infolge der angepassten Berechnungsmethode etwas stärker auf 4,4 Prozent steigen. Der Grund für die Anpassung: Da Grossbritannien und Irland nicht dem Schengen-Raum angehören, werden diese beiden Länder künftig nur zu den Ausgaben der Aktionen beitragen, an denen sie teilnehmen.