Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/52: Übernahme und Umsetzung der EU-Verordnung (EU) 2016/1624 über die neue europäische Grenz- und Küstenwache (Schengen-Weiterentwicklung) · 31 Seiten
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In Bezug auf die Mitarbeiter des SEM ist die Anzahl der für diese Aufgabe benötigten Personen sowie deren Einsatzdauer vom aktuellen Migrationsdruck auf die europäischen Aussengrenzen abhängig und wird deshalb jährlich bilateral zwischen den einzelnen Staaten und der Agentur festgelegt.
Die Kantone werden im Hinblick auf diese Verhandlungen jeweils mit einbezogen. Der Bund geht davon aus, dass die Schweiz für den Begleiterpool etwa 25 kantonale Polizeibeamte zur Verfügung stellen muss, die jährlich gesamthaft für maximal 750 Einsatztage entsendet werden müssen.
Die betreffenden personellen Ressourcen müssen auf Ersuchen der Agentur innert drei Wochen verfügbar sein. Sollte sich die Schweiz jedoch in einer Ausnahmesituation befinden, welche die Erfüllung nationaler Aufgaben erheblich beeinträchtigt, kann das betreffende Ersuchen abgelehnt werden.
Die Spesen, die den polizeilichen Begleitpersonen im Rahmen der Einsätze entstehen, werden wie bei den Mitarbeitern des SEM vollständig durch die Agentur übernommen. Der Lohn ist jedoch nicht Bestandteil der von der Agentur übernommen Kosten.
Aus diesem Grund prüft der Bund, ob er den Kantonen für die einzelnen Einsätze im Rahmen von internationalen Rückkehraktionen analog zu Artikel 58 der Asylverordnung 224 Begleitpauschalen entrichten kann. Dadurch würden dem Bund Kosten von jährlich maximal 0,3 Millionen Franken entstehen. Die betreffenden Kosten können durch den Vollzugskredit des SEM abgedeckt werden.
Der Bund beabsichtigt, die konkreten Abläufe im Hinblick auf die Entsendung von kantonalen Polizeibeamten in einer Vereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) und der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) zu regeln.
4 Gesetzesänderungen
4.1 Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG)
4.1.1 Beantragte Neuregelung
Artikel 71 AuG regelt die Unterstützung der Vollzugsbehörden durch den Bund. Er ermächtigt das EJPD, die mit dem Vollzug der Weg- oder Ausweisung von Ausländerinnen und Ausländern betrauten Kantone zu unterstützen. Der Artikel gilt nur für von der Schweiz ausgeschaffte Personen. Er regelt ausschliesslich die internen Zuständigkeiten bei der Weg- oder Ausweisung von Ausländerinnen und Ausländern. Die Übernahme der neuen Verordnung hat keine Auswirkungen auf diesen Artikel, der unverändert bleibt.
Artikel 71a AuG regelt die Überwachung von Ausschaffungen und delegiert die Regelung des Verfahrens und der Zuständigkeiten zur Überwachung von Ausschaffungen an den Bundesrat. Dieser Artikel gilt nur für Ausschaffungen aus der Schweiz, ob diese mit schweizerischen Flügen oder mit europäischen Sammelflügen
24 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2; AsylV 2), SR 142.312.