Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/52: Übernahme und Umsetzung der EU-Verordnung (EU) 2016/1624 über die neue europäische Grenz- und Küstenwache (Schengen-Weiterentwicklung) · 31 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 13Fedlex · Erläuternder Bericht
2.1.4.2 Sofortmassnahmen in einem Schengen-Staat mit Schweizer Grenzschutzpersonal
Wie die anderen Schengen-Staaten muss sich auch die Schweiz über die im Rahmen des Soforteinsatzpools bereitgestellten Grenzschutzexperten an Einsätzen auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Schengen-Staates beteiligen. Nach Artikel 19 kann der betreffende Schengen-Staat die Zusammenarbeit mit der Agentur auch ablehnen. Somit findet kein Einsatz mit Schweizer Grenzschutzpersonal auf dem Hoheitsgebiet eines Schengen-Staats ohne dessen Zustimmung statt.
2.1.5 Soforteinsatzpool
Nach Artikel 20 Absatz 5 soll ein Soforteinsatzpool von mindestens 1500 Grenzschutzexperten als ständige Reserve geschaffen werden, die der Agentur von jedem Schengen-Staat aus innert fünf Arbeitstagen nach der Genehmigung des Einsatzplans durch den Exekutivdirektor und den Einsatzstaat bereitgestellt werden kann. Diese Reserve kann im Rahmen eines Ersuchens eines Schengen-Staats um Einleitung eines Soforteinsatzes an der Grenze oder in Situationen, die Sofortmassnahmen der Agentur erfordern, entsandt werden.
Die einzelnen Schengen-Staaten beteiligen sich gemäss Übersicht im Anhang der Verordnung am Soforteinsatzpool. Die Beteiligungen wurden auf der Grundlage bilateraler Gespräche zwischen den einzelnen Schengen-Staaten und der Ratspräsidentschaft festgelegt. Die Schweiz hat sich zur Bereitstellung von 16 Grenzschutzexperten verpflichtet; diese Zahl ist dem Umfang ihres Grenzschutzes und der Art ihrer Grenzen angemessen und entspricht 0,8 Prozent des GWK-Bestands. Zum Vergleich beteiligen sich unsere Nachbarländer und die anderen assoziierten Staa-
12
ten wie folgt:
- Deutschland: 225
- Frankreich: 170
- Italien: 125
- Österreich: 34
- Norwegen: 20
- Island: 2
Ausserdem ist anzumerken, dass der Soforteinsatzpool befristet zum Einsatz kommt (vgl. Art. 24 der Verordnung). Die 16 GWK-Angehörigen werden somit voraussichtlich nicht gleichzeitig und laufend im Einsatz sein. Vielmehr ist eine Art Pikettsystem einzurichten, um im Rahmen eines Soforteinsatzes an den Aussengrenzen rasch die erforderlichen Grenzschutzexperten (höchstens 16) entsenden zu können.
2.1.6 Neue Kompetenzen im Rückkehrbereich (Art. 27-33)
Die Agentur verfügt über neue Kompetenzen im Rückkehrbereich. Sie hat unter anderem die Aufgabe, die Schengen-Staaten sowohl durch die Finanzierung von Sammelflügen als auch durch die Organisation eigener Rückkehraktionen aus ersu-
12 Liechtenstein beteiligt sich mit einem angemessen finanziellen Beitrag.