Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/52: Übernahme und Umsetzung der EU-Verordnung (EU) 2016/1624 über die neue europäische Grenz- und Küstenwache (Schengen-Weiterentwicklung) · 31 Seiten

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2 Inhalt der Verordnung

2.1 Die wichtigsten Neuerungen

2.1.1 Integrierte europäische Grenzverwaltung und gemeinsame Verantwortung

Das Konzept der erstmals in einer europäischen Verordnung festgehaltenen integrierten europäischen Grenzverwaltung wird in Artikel 4 beschrieben. Es beinhaltet verschiedene Komponenten wie Grenzkontrollen, Such- und Rettungseinsätze für Menschen in Seenot, Analyse des Risikos für die innere Sicherheit sowie Analyse der Bedrohungen, die die Sicherheit der Aussengrenze beeinträchtigen können, Zusammenarbeit auf Ebene der für die Grenzaufgaben zuständigen nationalen und europäischen Behörden, Zusammenarbeit mit Drittstaaten, bessere Bekämpfung illegaler Einwanderung, Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität sowie Rückkehr von Drittstaatsangehörigen, gegen die Rückkehrentscheidungen von Schengen-Staaten ergangen sind.

Nach Artikel 5 Absatz 1 wird die integrierte europäische Grenzverwaltung in gemeinsamer Verantwortung von der Agentur und den für die Grenzverwaltung zuständigen nationalen Behörden wahrgenommen, wobei den Schengen-Staaten nach wie vor die vorrangige Zuständigkeit für den Schutz ihres Abschnitts der Aussengrenzen zukommt. Artikel 5 Absatz 2 hält weiter fest, dass die Schengen-Staaten den Schutz ihrer Aussengrenzen in ihrem eigenen Interesse und im Interesse aller Schengen-Staaten sicherzustellen haben.

2.1.2 Verbindungspersonen in den Schengen-Staaten

Nach Artikel 12 Absatz 1 stellt die Agentur mithilfe ihrer Verbindungspersonen eine regelmässige Überwachung der Verwaltung der Aussengrenzen aller Schengen-Staaten sicher. Die Verbindungspersonen fungieren als Schnittstelle zwischen der Agentur und den für die Grenzverwaltung und die Rückkehr zuständigen nationalen Behörden. Sie erstatten dem Exekutivdirektor Bericht über die Lage an den Aussengrenzen und die Fähigkeit des betreffenden Schengen-Staats, diese Lage im Griff zu behalten, und berichten über die Durchführung von Rückkehraktionen in die jeweiligen Drittstaaten. Ausserdem unterstützen die Verbindungspersonen die Sammlung von Informationen, die die Agentur für Schwachstellenbeurteilungen nach Artikel 13 benötigt (vgl. Ziff. 2.1.3), und verfolgen die Massnahmen, die der Schengen-Staat in Bezug auf eine Situation an den Aussengrenzen ergriffen hat, in der dringendes Handeln nach Artikel 19 geboten ist (vgl. Ziff. 2.1.4). Zur Erfüllung ihrer Aufgabe erhalten die Verbindungspersonen Informationen aus dem nationalen

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Koordinierungszentrum gemäss EUROSUR-Verordnung .

Es ist nicht vorgesehen, in jeden Schengen-Staat eine Verbindungsperson zu entsenden, sondern diese werden aufgrund einer Risikoanalyse gezielt eingesetzt. Die

11 Verordnung (EU) Nr. 1052/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Errichtung eines Europäischen Grenzüberwachungssystems (EUROSUR), ABl. L 295 vom 6.11.2013, S. 11.