Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/52: Übernahme und Umsetzung der EU-Verordnung (EU) 2016/1624 über die neue europäische Grenz- und Küstenwache (Schengen-Weiterentwicklung) · 31 Seiten
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4.4 Verordnung vom 26. August 2009 über die operative Zusammenarbeit mit den anderen Schengen-Staaten zum Schutz der Aussengrenzen des Schengen-Raums
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(VZAG)
Die VZAG soll an die durch die Verordnung eingeführten Neuerungen angepasst werden. Diese Änderungen werden zu gegebener Zeit Gegenstand einer separaten Vorlage des Bundesrats sein. Dabei wird insbesondere festzuhalten sein, dass das GWK auch in Bezug auf alle Fragen bezüglich der Entsendung von Verbindungspersonen (insbesondere Ansprechstelle nach Art. 12 Abs. 4 Bst. b der Verordnung), der Schwachstellenbeurteilung und Entscheide im Zusammenhang mit Situationen an den Aussengrenzen, in denen dringendes Handeln geboten ist, für die Zusammenarbeit mit der Agentur zuständig ist.
5 Rechtliche Aspekte der Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU)
5.1 Verfassungsmässigkeit
Die Verfassungsmässigkeit des Bundesbeschlusses über die Genehmigung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung stützt sich auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung vom 18. April
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1999 (BV), wonach der Bund für die auswärtigen Angelegenheiten zuständig ist. Artikel 184 Absatz 2 BV ermächtigt den Bundesrat, völkerrechtliche Verträge zu unterzeichnen und zu ratifizieren. Die Bundesversammlung ist nach Artikel 166 Absatz 2 BV für die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge zuständig, sofern für deren Abschluss nicht aufgrund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der
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Bundesrat zuständig ist (siehe auch Art. 24 Abs. 2 ParlG und Art. 7a Abs. 1
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RVOG ), was im vorliegenden Fall nicht zutrifft.
5.2 Erlassform
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Wie bereits in Rahmen der Frontex-Botschaft dargelegt , sieht die Teilnahme der Schweiz an der Agentur keinen Beitritt zu einer Organisation für kollektive Sicherheit oder zu einer supranationalen Gemeinschaft vor. Der Bundesbeschluss über die Genehmigung ist deshalb nicht dem obligatorischen Referendum nach Artikel 140 Absatz 1 Buchstabe b BV zu unterstellen.
Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV unterliegen völkerrechtliche Verträge dem fakultativen Referendum, wenn sie unbefristet und unkündbar sind, wenn sie den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen, wenn sie wichtige
29 SR 631.062
30SR 101
31Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz,
ParlG), SR 171.10.
32Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG),
SR 172.010.
33 S. 1475