Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/52: Übernahme und Umsetzung der EU-Verordnung (EU) 2016/1624 über die neue europäische Grenz- und Küstenwache (Schengen-Weiterentwicklung) · 31 Seiten
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Es ist vorgesehen, dass sich die Schengen-Staaten nach einem vom Exekutivdirektor vorgeschlagenen und vom Verwaltungsrat genehmigten Verteilschlüssel an den Pools beteiligen.
2.1.7 Erwerb oder Leasing technischer Ausrüstung und Ausrüstungspool
Die Artikel 38 und 39 übernehmen inhaltlich Artikel 7 der Frontex-Verordnung, der im Sinne der Klarheit in zwei Artikel aufgeteilt wurde. Die Agentur kann künftig technische Ausrüstung erwerben oder leasen und führt ein Ausrüstungspool einschliesslich für Rückkehraktionen nach dem mit der neuen Verordnung erweiterten Auftrag. Der Ausrüstungspool umfasst auch einen Ausrüstungspool für Soforteinsätze mit einem begrenzten Bestand an Ausrüstungsgegenständen, die für Soforteinsätze benötigt werden.
Die Beteiligung der einzelnen Staaten am Ausrüstungspool wird wie bisher auf der Grundlage jährlicher bilateraler Verhandlungen und Vereinbarungen zwischen der Agentur und den Schengen-Staaten geplant. Die Schengen-Staaten müssen ihre Ausrüstungsgegenstände der Agentur für einen Einsatz zur Verfügung stellen, es sei denn, sie befinden sich in einer Ausnahmesituation, die die Erfüllung nationaler Aufgaben erheblich beeinträchtigt. Diese Ausnahmeregelung gilt nicht für Ausrüstungsgegenstände des Ausrüstungspools für Soforteinsätze.
2.1.8 Zusammenarbeit mit Drittstaaten
Bereits in der heutigen Frontex-Verordnung ist die Möglichkeit der Zusammenarbeit der Agentur mit Drittstaaten in zu ihrer Tätigkeit gehörenden Bereichen vorgesehen. Artikel 54 Absatz 3 der neuen Verordnung führt insofern eine Neuerung ein, als die Agentur künftig die technische und operative Zusammenarbeit zwischen den Schengen-Staaten und Drittstaaten im Bereich Grenzverwaltung koordinieren und Aktionen an den Aussengrenzen, einschliesslich auf dem Gebiet benachbarter Drittstaaten, durchführen kann. Hierzu ist anzumerken, dass in diesem Fall die Beteiligung der Schengen-Staaten auf freiwilliger Basis erfolgt. Zwischen der EU und dem betreffenden Drittstaat wird ein Statusabkommen abgeschlossen, das sämtliche für die Durchführung der Massnahmen erforderlichen Aspekte abdeckt. Die Statusvereinbarung legt insbesondere Angaben zum Umfang der Aktion, der zivil- und strafrechtlichen Haftung sowie die Aufgaben und die Befugnisse der Teammitglieder fest.
Im Rückkehrbereich ist vorgesehen, dass die Agentur und die Schengen-Staaten die Rückkehr ausländischer Staatsangehöriger, die von einem Rückkehrentscheid betroffen sind, an die Behörden des Herkunftsstaats der Betroffenen übertragen können. Diese Bestimmung ist nicht grundsätzlich neu; einige Schengen-Staaten greifen bereits auf die Zusammenarbeit mit Drittstaaten im Rückkehrbereich zurück; im Übrigen deckt die aktuell geltende Frontex-Verordnung die Aspekte der organisatorischen und finanziellen Übernahme dieser Aktionen bereits ab. Die neue Verordnung sieht nun vor, dass die Agentur künftig von sich aus von Drittstaaten durchgeführte Rückkehraktionen organisieren und Schengen-Staaten, die einen diesbezüglichen Bedarf aufweisen, eine Teilnahme daran vorschlagen kann. Diese neuen Bestimmungen der Verordnung betreffen jedoch die Agentur und nicht die Schen-