Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/52: Übernahme und Umsetzung der EU-Verordnung (EU) 2016/1624 über die neue europäische Grenz- und Küstenwache (Schengen-Weiterentwicklung) · 31 Seiten

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Pool von Rückkehrbeobachtern (Art. 29)

Es ist vorgesehen, dass sich die Schweiz an diesem Pool beteiligt und für diese Aufgabe unabhängige Beobachterinnen und Beobachter, welche internationale Rückkehraktionen oder Rückkehreinsätze begleiten, zur Verfügung stellt. Die Mitgliedstaaten haben einen Beitrag an den Pool zu leisten, indem sie Rückkehrbeobachter nach dem festgelegten Profil bestimmen Es handelt sich dabei jedoch nicht um eine absolute Verpflichtung (Art. 29 Abs. 2).

Die Rückkehrbeobachter haben die Aufgabe, Rückkehraktionen im Sinne der Rückführungsrichtlinie (Art. 8 Abs. 6) zu überwachen.

In der Schweiz ist seit Juli 2012 die Nationale Kommission zur Verhütung von Folter (NKVF) zuständig für das sogenannte «Rückführungsmonitoring».

Pool von Begleitpersonen für die Rückkehr (Art. 30)

Die Rückkehraktionen werden durch Polizeieskorten der beteiligten Schengen-Staaten begleitet (Abs. 1).

Es ist vorgesehen, dass speziell ausgebildete Begleitpersonen der kantonalen Polizeibehörden diese Rolle wahrnehmen werden. Bei den zur Rückkehr verpflichteten Drittstaatsangehörigen handelt es sich um ausländische Personen, die eine Wegweisungsverfügung aus einem Schengen-Staat (z.B. Hotspot-Gebiet Italien oder Griechenland in die Türkei) erhalten haben (nicht zwingend aus der Schweiz).

Pool von Rückkehrsachverständigen (Art. 31)

Die Spezialisten im Bereich Rückkehr leisten Unterstützung bei der Identifikation der zur Rückkehr verpflichteten Drittstaatsangehörigen und bei der Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisedokumente und arbeiten hierzu mit den zuständigen Konsulaten zusammen (Abs. 1).

Für die Schweiz werden Rückkehrspezialistinnen und -spezialisten des Staatssekretariats für Migration (SEM) diese Rolle wahrnehmen.

2.1.6.4 Bildung europäischer Rückkehrteams (Art. 32 und 33)

Aus den Pools nach den Artikeln 29-31 werden europäische Rückkehrteams zusammengestellt (Art. 32).

Sie sollen auf Ersuchen eines Schengen-Staats, der einer Belastung in Sachen Rückkehr ausgesetzt ist, als Unterstützung für die nationalen Behörden zum Einsatz kommen (Art. 33). Die Agentur soll auch von sich aus einem Schengen-Staat ihre Unterstützung vorschlagen können. Der Einsatz des Rückkehrteams erfolgt nach Absprache mit dem Einsatzstaat und mit den an den Pools beteiligten Schengen-Staaten.

Die Bestimmungen zu den Abläufen der Missionen der Agentur und den in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten (Art. 21, 22, 24, 25 und 26) gelten ebenfalls für die europäischen Rückkehrteams (siehe Ziff. 2.2.2).